DANKE! Spendenaufruf: Die Resonanz zur Schutzausrüstung war überwältigend – Wichtige Zusatzinformationen

Nachdem wir in der vergangenen Woche mit einem recht spontanen und ungewöhnlichen Schritt alle Unternehmerinnen und Unternehmer in unserem Landkreis um solidarische Unterstützung gebeten haben, war die Resonanz der Unternehmen aus dem gesamten Kreis Göppingen überwältigend. Wir möchten Ihnen deswegen auch Rückmeldung geben:

Beim Landratsamt sind nach unserem Aufruf über 80 konkrete Angebote eingegangen, die jetzt abgearbeitet werden. Ich selbst habe zusätzlich fast 100 Mails mit Zuspruch, Hinweisen sowie kleineren Hilfsangeboten bekommen, die ich weiterleiten konnte. Ich habe Emails und Anrufe von großen Unternehmen bekommen, aber auch von sehr vielen kleinen Einzelunternehmen und Gewerbetreibenden. Die Resonanz war aus unserer Sicht überwältigend. Wir sagen herzlichen Dank an alle! Es zeigt, dass sich angesichts der Krise sich auch Unternehmer solidarisch in unserer Gesellschaft zeigen.

Die Fragen der Unternehmen im Filstal sind derzeit von großen Unsicherheiten und ständig neuen Entwicklungen geprägt. Deswegen in Kürze nachfolgende Informationen. Bitte beachten Sie unten dringend die Rechtsänderungen, die zwar befristet, aber dafür teilweise massiv in Verträge eingreifen. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich oder meine Kollegen bitte an.

1. In 3 Schritten zur Soforthilfe – für Unternehmen über die IHK beantragen

Unsere IHK Region Stuttgart hat Stand 31.03.2020 bereits über 33.000 Anträge auf Soforthilfe bekommen. Unsere Teams arbeiten rund um die Uhr. Allein aus unserer Göppinger IHK helfen 15 Kolleginnen und Kollegen. Nun soll ergänzend die Bundessoforthilfe an den Start gehen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

https://www.stuttgart.ihk24.de/haupt-serviceberatung/coronavirus-informationen-unternehmen/verteilung-der-soforthilfe–4737606

2. Industrieunternehmen interessieren sich für eine Umstellung auf Medizinprodukte:

https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/medizintechnik-fuer-corona-pandemie/

3. Wichtige Änderungen im Insolvenz-, Zivil- und Gesellschaftsrecht

a) Leistungsverweigerungsrecht. – Zivilrecht (Artikel 5)
Für den Bereich des Zivilrechts wurde in § 1 zu Art. 240 EGBGB ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten von Verbrauchern für die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse eingeführt. Wesentlich sind dabei nur solche Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge notwendig sind, beispielsweise also Verträge über Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser.
Weitere Voraussetzung für das Zurückbehaltungsrecht ist, dass es dem Verbraucher infolge der COVID-19-Pandemie die Erbringung der Leistung unmöglich ist. Die Unmöglichkeit ist bei Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des betroffenen Verbrauchers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gegeben.

Nach Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 2 steht das Zurückbehaltungsrecht auch Kleinstunternehmen zu. Das sind kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro. Bei Kleinstunternehmen greift das Zurückbehaltungsrecht, wenn diese infolge der Corona-Pandemie geschuldete Leistungen nicht erbringen können oder ihnen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Auch dieser Schutz greift nicht, wenn die fehlende Leistungsfähigkeit auf anderen Gründen beruht. Eine Ausnahme für das Leistungsverweigerungsrecht ist in Abs. 3 geregelt. Hiernach ist das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn es für den Gläubiger nach den in Absatz 3 genannten Maßstäben unzumutbar ist. In diesen Fällen hat der Schuldner dann aber die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt für Verbraucher und Kleinstunternehmen nur bis zum 30.06.2020 und nur für Verträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Aufgrund einer Verordnungsermächtigung kann das BMJV das Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.09.2020 verlängern.

b) Mieten und Pachten
Für Vermieter (Wohn- und Gewerbeflächen) wurde in § 2 zu Art. 240 EGBG das Recht zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 begrenzt, kann aber durch Rechtsverordnung um weitere drei Monate verlängert werden. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt aber auch in dieser Zeit bestehen. Auch müssen grundsätzlich Verzugszinsen bezahlt werden. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 01.04. bis 30.06.2020 berechtigen indes – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30.06.2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Mit den Regelungen soll verhindert werden, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die SARS-CoV-2-Virus-Pandemie Wohnraummieter ihren Wohnraum und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren.

Achtung: Im Streitfall muss der Mieter glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung der Miete infolge der COVID-19-Pandemie erfolgt. Zur Glaubhaftmachung kann er sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen in Frage: Der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall. Mieter oder Pächter von Gewerbeimmobilien können dies auch dadurch glaubhaft machen, indem sie die behördliche Verfügung vorlegen, mit denen ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wird. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke in vielen Bundesländern untersagt ist.

c) Verbraucherdarlehensverträge
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurde, wurde in § 3 zu Art. 240 EGBG eine gesetzliche Stundungsregelung für Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen und eine Vertragsanpassungsregelung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Die Fälligkeit der Ansprüche, die im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 zu erbringen sind, wird hiernach um drei Monate hinausgeschoben. Ein Anspruch, der am 02.05.2020 fällig würde, wäre somit bis zum Ablauf des 01.08.2020 gestundet; seine Fälligkeit wäre auf den 02.08.2020 verschoben. Voraussetzung der Stundung ist, dass der Darlehensnehmer aufgrund der durch das Auftreten des Coronavirus hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat. Dies hat der Darlehensnehmer ggf. darzulegen und zu beweisen. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz.
Über eine Verordnungsermächtigung erhält die Bundesregierung die Möglichkeit, die Befristung der Regelung bis zum 30.09.2020 zu verlängern.

d) Die straf- und haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht von 3 Wochen wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt
Die Aussetzung ist aber nicht möglich, wenn die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder keine Aussichten auf Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeiten bestehen. Ziel des Gesetzes: Für Unternehmen, die infolge der COVID-19 Pandemie insolvent geworden oder in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, soll Zeit gegeben werden, um die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung der Insolvenzreife zu treffen, insbesondere um zu diesem Zweck staatliche Hilfen oder um Finanzierungs- und Sanierungshilfen in Anspruch zu nehmen.
Das Gesetz enthält eine Vermutungsregelung, die die Antragspflichtigen entlastet: Bei bestehender Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die spätere Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

e) Gesellschaftsrecht, (…)  (Artikel 2), am 28.03.2020 in Kraft getreten
Für Gesellschafterbeschlüsse der GmbH sind nach § 2 COVID-19-Gesetz Erleichterungen vorgesehen. Abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Diese Sonderregelung gilt nur für Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfinden.

Das Bundesgesetzblatt ist abrufbar unter:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s0569.pdf Ass. jur. Gernot

PM IHK Region Stuttgart Bezirkskammer Göppingen

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