Landratsamt veröffentlicht Notbekanntmachung: Einzelhandel kann ab Montag öffnen

Entsprechend der Corona-Verordnung des Landes in der Fassung von 7. März hat das Gesundheitsamt festgestellt, dass die Erhöhung der Inzidenz auf über 50/100 000 Einwohner nicht durch eine Diffusität des Infektionsgeschehens verursacht ist, sondern dass der Anstieg der Fallzahlen im Wesentlichen durch Ausbruchsgeschehen (u.a. Pflegeheim, Kindergarten, Großfamilie) verursacht wurde. Aufgrund dieser Sachlage bewertet das Gesundheitsamt das Infektionsrisiko im Landkreis Göppingen derzeit analog einer Inzidenz von unter 50/100 000 Einwohner.

Dementsprechend können beispielsweise Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkte – entsprechend der in der Corona-Verordnung festgelegten Hygiene- und Abstandsregelungen und Beschränkungen der Kundenanzahl – wieder öffnen. Der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist ebenfalls wieder gestattet.

Diese Lockerungen sind vom Infektionsgeschehen im Landkreis Göppingen, welches vom Gesundheitsamt täglich neu bewertet wird, abhängig. Bei einem überwiegend diffusen Infektionsgeschehen und einer Inzidenz von über 50/100 000 Einwohnern müssen die infektionsschützenden Maßnahmen gemäß der Coronaverordnung wieder verschärft werden.

Im Folgenden finden Sie die vollständige Notbekanntmachung des Landratsamtes Göppingen:

Notbekanntmachung

Das Landratsamt Göppingen– Gesundheitsamt – teilt mit, dass gem. § 20 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) folgende Bekanntmachungen ergeht:

  1. Die Öffnung von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66-68 GewO wird allgemein gestattet; § 1c Abs. 2 und 3 und Abs. 7 Sätze 2-4 finden keine Anwendung; § 13 Abs. 2 bleibt unberührt,
  2. Der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird abweichend von § 1c Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 allgemein gestattet; § 1c Abs. 2 Sätze 2 und 3 finden keine entsprechende Anwendung,
  3. Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien wird abweichend von § 1c Abs. 1 Satz 3 auch für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird;
  4. Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wird abweichend von § 1c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nummer 2 für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren gestattet; dies gilt nicht für Tanz- und Ballettunterricht; § 1b findet insoweit keine Anwendung.

Im Landkreis Göppingen lag die 7-Tage-Inzidenz mehrere Wochen konstant unter 50/ 100 000 Einwohner. Aufgrund lokal abgrenzbarer Ausbruchsgeschehen stieg diese Inzidenz am 5.3.2021 erstmalig über 50 an und betrug zuletzt 57,3 am 7.3.2021.

Das Gesundheitsamt stellt fest, dass die Erhöhung der Inzidenz auf über 50/100 000 Einwohner nicht durch eine Diffusität des Infektionsgeschehens verursacht ist, sondern dass der Anstieg der Fallzahlen im Wesentlichen durch Ausbruchsgeschehen (u.a. Pflegeheim, Kindergarten, Großfamilie) verursacht wurde. Aufgrund dieser Sachlage bewertet das Gesundheitsamt das Infektionsrisiko im Landkreis Göppingen derzeit analog einer Inzidenz von unter 50/100 000 Einwohner.

Das Gesundheitsamt bewertet täglich das Infektionsgeschehen neu und beurteilt, ob die vom Landesgesundheitsamt errechneten Inzidenzzahlen durch ein diffuses Infektionsgeschehen verursacht sind oder ob einzelne, abgrenzbare Ausbruchsgeschehen vorliegen. Bei einem überwiegend diffusen Infektionssgeschehen und einer Inzidenz von über 50/100 000 Einwohnern müssen die infektionsschützende Maßnahmen gemäß der Coronaverordnung wieder verschärft werden.

Diese Regelungen treten am Tag nach der Notbekanntmachung in Kraft.

Göppingen, den 07.03.2021

Gez.

Edgar Wolff

Landrat

 

PM Landratsamt Göppingen

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