Weltnichtrauchertag: Mit Zulassungsdaten Marktdynamiken beobachten – BVL gibt Einblick in Zulassungen neuartiger Tabakerzeugnisse

Aus Anlass des Weltnichtrauchertages am 31. Mai gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) einen aktuellen Einblick in die Entwicklung der Zulassungen für neuartige Tabakerzeugnisse. Unter dem Aktionsmotto: „Den Reiz entlarven – Nikotin- und Tabakabhängigkeit bekämpfen“, zielt die Kampagne der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2026 unter anderem darauf ab, die Öffentlichkeit über die Vermarktungsstrategien der Tabakwirtschaft aufzuklären.

In Deutschland sind bislang ausschließlich erhitzte Tabakerzeugnisse (Heated Tobacco Products – HTP) als neuartige Tabakerzeugnisse zugelassen. Dabei handelt es sich um zigarettenähnliche Tabaksticks, die verarbeiteten Tabak enthalten und mithilfe elektronischer Geräte auf eine kontrollierte Temperatur von typischerweise 240 bis 400 °C erhitzt werden.

Obwohl HTP elektronisch betrieben werden und nikotinhaltige Dämpfe abgeben, sind es keine E-Zigaretten. E-Zigaretten werden auch als Vapes bezeichnet und verdampfen stattdessen ein sogenanntes Liquid. Diese chemische Flüssigkeit besteht meist aus Propylenglykol, Glycerin, Aromen und Nikotin.

2016 trat in Deutschland die nationale Zulassungspflicht für neuartige Tabakerzeugnisse in Kraft. Über den gesamten Zulassungszeitraum hat das BVL 279 verschiedene Tabaksticks aus 73 Anträgen inklusive Änderungen und Erweiterungen zugelassen. Vier Anträge mit insgesamt 23 Erzeugnissen wurden wegen Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen abgelehnt.

„Mit der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse durch das BVL setzt Deutschland den Auftrag der europäischen Tabakproduktrichtlinie um, Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten und solche Produkte nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zuzulassen. Die Zulassungsstatistik ist dabei ein bewährtes Mittel, um die Marktdynamik zu beobachten“, erklärt BVL-Präsidentin Prof. Dr. Gaby-Fleur Böl.

Hintergrundinformation

Der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis“ ist in der europäischen Tabakproduktrichtlinie (Tobacco Products Directive, TPD, RL 2014/40/EU) definiert als ein Tabakerzeugnis, das nach dem 19. Mai 2014 auf den Markt gebracht wird und nicht unter die Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak oder Tabak zum oralen Gebrauch fällt. Neuere Tabak- bzw. Nikotinprodukte wie E-Zigaretten oder kautabakähnliche Erzeugnisse zählen nicht zu den neuartigen Tabakerzeugnissen.

In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse zuständig. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich unter anderem aus § 9 Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV). Danach sind dem Zulassungsantrag unter anderem umfangreiche Angaben zum Gerät, den Inhaltsstoffen und Emissionen beizufügen. Jede Änderung der Produktzusammensetzung ist dem BVL mitzuteilen. Sind alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die Zulassung erteilt. Da alle Tabakerzeugnisse schädlich für die Gesundheit sind, ist eine Risiko-Betrachtung nicht Teil der Zulassung.

Ob zugelassene Erzeugnisse tatsächlich vermarktet werden und wie lange sie im Handel bleiben, bevor sie durch neuere Produkte ersetzt werden, liegt im Ermessen der Hersteller. Daher ist davon auszugehen, dass sich bei Weitem nicht alle zugelassenen neuartigen Tabakerzeugnisse derzeit im Handel befinden.

Weiterführende Informationen

  • Die Liste zugelassener neuartiger Tabakerzeugnisse im Internetangebot des BVL abgerufen werden. www.bvl.bund.de/tabaklisten.
  • Zum Weltnichtrauchertag stellt die WHO weiterführende Informationen auf seiner Internetseite zur Verfügung.

https://www.who.int/news/item/17-10-2025-world-no-tobacco-day-2026–unmasking-the-appeal—countering-nicotine-and-tobacco-addiction

  • Aktuelle Informationen zum Konsum neuartiger Tabakerzeugnisse können hier abgerufen werden:

https://bmjopen.bmj.com/content/15/6/e094610.long

https://www.debra-study.info/

Über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Das BVL ist eine eigenständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH). Es ist für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln und gentechnisch veränderten Organismen in Deutschland zuständig. Im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit übernimmt das BVL Managementaufgaben und koordiniert auf verschiedenen Ebenen die Zusammenarbeit zwischen dem Bund, den Bundesländern und der Europäischen Union.

 

PM Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

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