Ein Angriff dauert oft nur Sekunden. Die juristische Aufarbeitung dagegen Monate oder Jahre. Wer sich verteidigt, sollte deshalb wissen, was erlaubt ist – und wo die Grenzen liegen.
Der Maßstab steht in § 32 StGB: Wer einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abwehrt, handelt grundsätzlich rechtmäßig. Doch Notwehr ist kein Freibrief. Erlaubt ist nur, was notwendig ist, um den Angriff sofort zu beenden.
Grün: Hände, Arme, Beine
Abwehren. Blocken. Losreißen. Wegdrücken. Distanz schaffen.
Wer einen Angriff mit solchen Mitteln stoppen kann, bewegt sich in der Regel auf der rechtlich sichersten Seite. Ziel ist nicht, den Angreifer zu verletzen – sondern den Angriff zu beenden.
Brandner-Fazit: So viel wie nötig. So wenig wie möglich.
Gelb: Knie, Leiste, Solarplexus
Jetzt wird es ernst.
Wer gewürgt, festgehalten, massiv geschlagen oder sexuell angegriffen wird, muss sich nicht auf wirkungslose Gegenwehr beschränken. Reichen mildere Mittel nicht aus, dürfen auch deutlich wirksamere Abwehrhandlungen eingesetzt werden.
Brandner-Fazit: Härtere Gegenwehr kann erlaubt sein – wenn sie erforderlich ist, um den Angriff sofort zu stoppen.
Rot: Kopf, Hals, Herzbereich, Wirbelsäule
Hier entscheidet oft ein Augenblick über Leben und Tod.
Treffer in diesen Bereichen können schwerste oder tödliche Verletzungen verursachen. Deshalb sind sie nur dann rechtlich zu rechtfertigen, wenn auch der Angriff selbst Leib oder Leben akut bedroht – etwa bei einem Messerangriff, einer massiven Würgesituation oder vergleichbarer lebensgefährlicher Gewalt.
Brandner-Fazit: Je gefährlicher die Abwehr, desto gravierender muss die Bedrohung sein.
Absolute Ausnahme: Augen und Genick
Diese Bereiche sind tabu – außer in extremen Ausnahmefällen.
Wer nur noch sein Leben retten kann, darf sich auch mit Maßnahmen verteidigen, die sonst niemals zulässig wären. Kommt es dabei aus Angst, Verwirrung oder Schrecken zu einer Überschreitung der Notwehr, kann § 33 StGB Straflosigkeit vorsehen.
Brandner-Fazit: Das Gesetz verlangt keine perfekte Reaktion in einer tödlichen Gefahrensituation.
Notwehr schützt – sie rächt nicht
Sobald der Angriff endet, endet auch das Recht zur Notwehr.
Wer weiter zuschlägt, obwohl keine Gefahr mehr besteht, verlässt den Schutz des Gesetzes. Notwehr dient ausschließlich dazu, einen Angriff zu beenden – nicht, den Angreifer zu bestrafen.
Daneben kennt das Strafgesetzbuch mit § 34 StGB den rechtfertigenden Notstand. Er greift in besonderen Gefahrensituationen, wenn nur durch einen Eingriff ein höherwertiges Rechtsgut geschützt werden kann. Auch hier gilt: Die Maßnahme muss erforderlich und angemessen sein.
Der Satz, der bleibt
Notwehr erlaubt entschlossenes Handeln – aber keine Vergeltung. Erlaubt ist nur, was notwendig ist, um einen gegenwärtigen Angriff sofort zu beenden. Nicht mehr. Aber auch nicht weniger.
Alfred Brandner