ZAK erlässt erstmalig Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity

In zwei von den Medienanstalten Hamburg-Schleswig Holstein (MA HSH) und Berlin-Brandenburg (mabb) geführten Verfahren standen Googles AI Overviews – eine Suchmaschine mit KI-generierten Übersichten – und Perplexity – ein KI-Chatbot mit KI-Nachrichtenseite – im Fokus.

Die ZAK stellt dabei die Anwendbarkeit des deutschen Medienrechts auf KI-Suche und KI-Chatbots erstmalig fest.

KI-Suchmaschinen und -Chatbots sind Inhalteanbieter – und wir wenden deutsches Medienrecht ab sofort konsequent auf sie an. Unser aktuelles Rechtsgutachten stellt klar: KI-Antworten sind eigene Inhalte der Anbieter, das Haftungsprivileg des DSA greift hier nicht. Wer über die Auswahl und Platzierung von Links die Auffindbarkeit von Inhalten steuert, muss dies transparent machen – sonst verschwindet die Vielfalt journalistisch-redaktioneller Medien. Genau diese Vielfalt zu sichern, ist unser gesetzlicher Auftrag. Deshalb handelt die ZAK.

Dr. Thorsten Schmiege
ZAK- und DLM-Vorsitzender

Zur rechtlichen Einordnung der Bescheide

Bei der Nutzung von AI Overviews werden die KI-Antworten als wesentlicher Teil der Ergebnisse dargestellt und erscheinen gut sichtbar und prominent platziert. Die klassische Link-Übersicht wird dadurch gegenüber den als eigenen Inhalten zu bewertenden KI-Antworten schlechter auffindbar dargestellt und damit in unzulässiger Weise diskriminiert.

Wenn ein KI-Chatbot Drittinhalte als „Quellen“, „weiterführende Hinweise“ oder in ganzen Linklisten an die KI-generierten Antworten anfügt, dann bestimmt er ebenfalls über die Auffindbarkeit von Drittinhalten. Diese Funktionalitäten erfüllen die Kriterien eines Medienintermediärs. Sie müssen sich somit an vielfaltssichernden Pflichten messen lassen.

Die Anbieter können gegen die Bescheide Rechtsmittel einlegen.

Mehr zur Thematik auch im aktuellen Rechtsgutachten zur „Integration von KI-Anwendungen in Suchmaschinen – eine medienrechtliche und regulatorische Einordnung“ von Prof. Dr. Jan Oster und Prof. Dr. Christoph Busch:

Zum Rechtsgutachten

PM die medienanstalten  Gemeinsame Geschäftsstelle

 

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