Praktiken der Abmahn-Anwälte unter der Lupe – Unternehmerverband sucht „Opfer“ – Regierung überprüft Gesetz

Die Zahl der Bürger und Unternehmen, die „Opfer“ von Abmahnanwälten geworden sind steigt, ungeachtet einer 2013 in Kraft getretenen Gesetzes-Neuregelung gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) will vor dem Hintergrund einer anstehenden Überprüfung des Gesetzes  die Praktiken von Abmahnanwälten unter die Lupe nehmen und bittet Bürger und Unternehmen darum, Fälle aus den letzten beiden Jahren bei ihm zu melden.

BVMW-Kreisstellenleiter Lothar Lehner (Geislingen) will die gemachten Erfahrungen in die politische Diskussion mit einbringen.

Das Herunterladen von Dateien aus Internetportalen bleibt ab und zu nicht ohne Folgen, ebenso der Inhalt von Impressum-Seiten, speziell bei Webshops. Weil angeblich gegen Urheberrechte oder Gesetze verstoßen wurde, melden sich Abmahnanwälte und verlangen nicht nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sondern langen auch finanziell ganz schön hin. Und das trotz einer 2013 in Kraft getretenen Gesetzes-Neufassung gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Darin wurde u.a. geregelt, dass im Urheberrecht die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren bei Abmahnungen gegenüber Privatpersonen auf der Grundlage eines Regelstreitwerts von 1000 Euro begrenzt wird. Dies soll dazu führen, dass dem Verbraucher im Regelfall nicht mehr als etwa 155 Euro an Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt werden dürfen. Abhängig von besonderen Umständen des Einzelfalles kann der Streitwert allerdings auf Grund einer Öffnungsklausel auch weniger oder mehr als 1000 Euro betragen. Für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wurde festgelegt, dass der Streitwert grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen ist; soweit die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, ist der Streitwert angemessen zu mindern. Fehlt es an Anhaltspunkten für die Bedeutung der Sache, greift ein Auffangstreitwert von 1000 Euro. Sowohl im Ur­heberrecht als auch im Wettbewerbsrecht wurde ein spezialgesetzlicher Schadensersatzanspruch des zu Unrecht bzw. missbräuchlich Abge­mahnten eingeführt. Im Urheberrecht werden strenge und umfang­reiche Anforderungen an den Inhalt von Abmahnungen vorgeschrieben. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand, wonach der Kläger sich den Gerichtsort frei aussuchen kann, wurde bei Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegenüber Verbrauchern abgeschafft.

Lehner verweist auf den CDU-Bundestagsabgeordneten Hermann Färber, der daran erinnerte, dass bereits im Koalitionsvertrag eine Überprüfung des Gesetzes vorgesehen sei. Färber: “Wir haben nun zwei Jahre Erfahrung mit dem Gesetz. Es ist richtig, jetzt die direkt Betroffenen zu fragen, wie gut es funktioniert.“ Lehner will vor diesem Hintergrund die in der Praxis gemachten Erfahrungen von Bürgern und Unternehmen erkunden und sie gegebenenfalls in den Prüfungsprozess mit einfließen zu lassen. Fallschilderungen per  E-Mail an:  lothar.lehner@bvmw.de oder telefonisch unter 07161 / 15 83 81 2 oder 07331 / 210 599.

PM

 

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