Innen und außen: Speisewirtschaften dürfen ab 18. Mai 2020 im Kreis Göppingen vollständig wieder öffnen

Hygienestandards: IHK-Bezirkskammer Göppingen weist auf die neue „Corona-Verordnung Gaststätten“ hin

Das Stuttgarter Sozial- und Wirtschaftsministeriums hat am vergangenen Sonntag eine neue Corona-Verordnung Gaststätten erlassen, die zeitgleich mit der allgemeinen Öffnung von Speisewirtschaften am 18. Mai 2020 in Kraft treten wird. Darauf weist jetzt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bezirkskammer Göppingen hin. Die speziellen Hygiene- und Arbeitsschutzvorgaben richten sich dabei sowohl an die Gastronomen als auch an deren Gäste. „Unsere Mitgliedsunternehmen haben jetzt zumindest Klarheit, was sie zur Eröffnung am kommenden Montag beachten müssen, auch wenn es im Detail noch viele Fragen gibt“, berichtet Hans-Ulrich Kauderer vom Badhotel Stauferland in Bad Boll, der zugleich auch Mitglied der Göppinger IHK-Bezirksversammlung ist. Für das Tagesgeschäft ist der Öffnungstermin ein wichtiger erster Schritt, aber von der Normalität sei die Gastronomie noch weit entfernt. „Das gilt vor allem für die zahlreichen Schankwirtschaften und Bars im Kreis Göppingen, die noch immer ohne Perspektive sind“, betont der Hotelier. Er weist darauf hin, dass die Speisegastronomie maßgeblich von Familienfeiern lebe. Hier brauche die Branche schnell Planungssicherheit, da solche Geschäfte einen langen Vorlauf benötigen.

In der neuen Verordnung ist geregelt, dass Gastronomen durch Aushang außerhalb der Gaststätte „prägnant und übersichtlich“ darstellen müssen, welche Vorgaben die Gäste betreffen. Das gelte insbesondere für die Hygienevorgaben sowie für eine vom Betreiber vorgesehene Reservierung. „Wo immer möglich, ist ein Abstand der Gäste zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten“, betont Kauderer. Gästen müsse jeweils ein Sitzplatz zugewiesen werden und der Kontakt und die Kommunikation der Beschäftigten mit den Gästen sei „auf ein notwendiges Mindestmaß“ zu beschränken, so die Verordnung. Soweit räumlich möglich, sollen Servierwagen benutzt werden. Wichtig sei. dass die Gäste vor Betreten der Gaststätte über Reinigungsmöglichkeiten der Hände unter Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser hingewiesen werden müssen. „Eigentlich selbstverständlich, aber unsere Gäste sind dazu angehalten, sich die Hände zu reinigen bevor sie Platz nehmen“, so Kauderer. Darüberhinaus ist die Gaststätte nach der neuen Verordnung verpflichtet, zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung den Name des Gastes, Datum und Uhrzeit des Besuchs sowie die Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, zu notieren. Diese Daten sind nach vier Wochen zu löschen. Die Beschäftigten haben in allen Räumen der Gaststätte mit Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn es nicht unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger baulicher Schutz besteht. Außerhalb der Räume der Gaststätte mit Gästekontakt gebe es keine Maskenpflicht für die Bedienung. Das Tragen werde nur bei Vorliegen besonderer gesundheitlicher Risiken und bei engem Kontakt der Mitarbeiter im Außenbereich empfohlen. Kauderer betont, dass die Gastronomen verpflichtet sind, ihre eigenen Beschäftigten umfassend zu informieren und zu schulen. „Ich empfehle jedem, das auch entsprechend schriftlich zu dokumentieren“, so Kauderer. Alle Rechtsfragen zur Corona-Verordnung Gaststätten können telefonisch an die zentrale Rechtshotline der IHK Region Stuttgart unter 0711-2005-1688 oder direkt an die IHK-Bezirkskammer in Göppingen unter 07161-6715-0 gestellt werden. Weitere Informationen im Internet unter www.stuttgart.ihk.de.

PM IHK Region Stuttgart Bezirkskammer Göppingen

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