Die Bundesregierung hat im Lagebericht über die Alterssicherung der Landwirte 2021 für die kommenden Jahre steigende Beiträge prognostiziert. An der abnehmenden Zahl von aktiven Mitgliedern der Alterskasse liegt dies aber definitiv nicht.
Der anhaltende Strukturwandel führt dazu, dass die Zahl die aktiven Mitglieder der Landwirtschaftlichen Alterskasse seit Jahren sinkt. Da dies für die Rentner der Alterskasse nicht im vergleichbaren Umfang gilt, stellt sich zwangsläufig die Frage der Finanzierung der Leistungen. Diese Frage ist im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) eindeutig beantwortet. Den Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben der Alterskasse trägt der Bund (sogenannte Defizithaftung des Bundes nach § 78 ALG).
Niemand muss deshalb befürchten, dass der Strukturwandel und die weiterhin rückläufige Mitgliederzahl zu höheren Beiträgen führen. Die Beitragshöhe wird ausschließlich von der Entwicklung des Beitragssatzes und des voraussichtlichen Durchschnittsentgelts in der allgemeinen Rentenversicherung bestimmt, so regelt es § 68 ALG.
Die Entwicklung des Alterskassenbeitrages ist danach in gewisser Weise „dynamisch“. Dies gilt aber in vergleichbarer Weise zum Beispiel auch für den Beitragszuschuss. Ein Anspruch auf Beitragszuschuss bemisst sich nach der „Bezugsgröße“. Dies ist wiederum das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr. Die Einkommensgrenze für den Beitragszuschuss wurde durch Gesetz erst zum 1. April 2021 um über 50 Prozent erhöht und beträgt nun jährlich 23.688 Euro (West) bzw. 22.680 Euro (Ost). Das sind 30 Prozent der „Bezugsgröße“. Aufgrund der deutlich angehobenen Einkommensgrenzen hat sich die Zahl der zuschussberechtigten Beitragszahler erhöht.
PM Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Körperschaft des öffentlichen Rechts