Alleinerziehende und Familien mit wenig Einkommen geraten durch die Coronakrise zusätzlich in finanzielle Notlagen. Um die Folgen von Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder verringerter Einnahmen bei Selbständigkeit zu mildern, wurden folgende Erleichterungen ab dem 1. April 2020 bis 30. September 2020 beschlossen:
Neuanträge ab 1. April 2020:
Eltern müssen nur noch ihr Familieneinkommen des letzten Monats vor Antragstellung und somit nicht mehr die letzten 6 Monate nachweisen.
Vermögen wird nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt.
Bereits laufende Anträge:
Bewilligungen, die zwischen 1. April und 30. September 2020 enden, werden automatisch ohne erneute Einkommensprüfung um sechs Monate verlängert, wenn der Höchstsatz von 185 € pro Kind gezahlt wird. Ein neuer Antrag muss nicht gestellt werden.
Überprüfungsanträge:
Eltern, die von Einkommenseinbußen betroffen sind und bereits Kinderzuschlag erhalten oder vor dem 1. April 2020 beantragt haben, können im April oder Mai einen einmaligen Antrag auf Überprüfung stellen. Dann wird der Kinderzuschlag mit dem aktuellen Einkommen neu berechnet.
Anspruch berechnen und Antrag online stellen:
Bitte beachten Sie, dass auch mit der Gesetzesänderung aufgrund der Corona-Krise eine Einkommensprüfung stattfindet und somit entgegen anders lautender Aussagen in den sozialen Medien nicht jede Familie ohne weitere Prüfung Kinderzuschlag erhält. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, vor der Antragstellung immer zuerst die Voraussetzungen mit dem „KiZ-Lotsen“ unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse zu prüfen.
Anschließend können Sie den Antrag auf Kinderzuschlag unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz kostenlos und datensicher online stellen.
Bitte nutzen Sie ausschließlich die Angebote der Familienkassen. Damit schützen Sie sich vor kommerziellen Internetanbietern, die gegen die Zahlung eines Entgelts die Abwicklung der „KiZ-Notfall-Anträge“ anbieten.
PM Agentur für Arbeit Göppingen