Notbetreuung an Kindertagesstätten wird angeboten – Gebührenerstattung für Schließtage

Kindertagesstätten und Grundschulen bleiben laut Landesregierung bis mindestens 17. Januar geschlossen. Für die Schließtage fallen, sofern keine Notbetreuung in Anspruch genommen wird, keine Gebühren bei Einrichtungen der Stadt Göppingen an.

Angesichts der immer noch zu hohen lnfektionszahlen haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am Dienstag beschlossen, auch an Kindertageseinrichtungen die Kontakte weiter deutlich einzuschränken. Daher bleiben in Baden-Württemberg die KiTas ebenso wie die Grundschulen bis mindestens 17. Januar geschlossen; über eine Öffnung ab 18. Januar wird in der kommenden Woche im Lichte der dann verfügbaren Daten entschieden. Für Kita-Kinder wird an den regulären Öffnungstagen eine Notbetreuung eingerichtet. Diese Notbetreuung soll ausschließlich dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Betreuung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

Das Land geht von drei Fallkonstellationen für die Notbetreuung aus:

– Beide Elternteile oder der alleinerziehende Elternteil sind durch ihre berufliche Tätigkeit oder des Studiums beziehungsweise Schulbesuchs tatsächlich an der Betreuung gehindert und es steht keine andere Betreuungsperson zur Verfügung. Die Eltern erklären gegenüber der Kindertagesstätte, dass sie in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich und dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder im Homeoffice verrichtet wird oder ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.

– Wenn das Kindeswohl dies erfordert.

– Aus anderen schwerwiegenden Gründen.

Die Notbetreuung deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind ansonsten in der Kindertageseinrichtung beaufsichtigt oder betreut worden wäre. Die Notbetreuung soll in möglichst kleinen und konstanten Gruppen durchgeführt werden. Die Gruppen der Notbetreuung müssen aber nicht zwingend mit der bisherigen Gruppenbildung übereinstimmen; es können auch Kinder aus mehreren Gruppen einer Einrichtung zu einer Notbetreuungsgruppe zusammengefasst werden. Eine Einrichtungsübergreifende Gruppenbildung ist jedoch nicht zulässig. Auch für die Notbetreuung gilt das allgemeine Zutritts- und Teilnahmeverbot, insbesondere bei Erkrankung.

Die gleiche Regelung für eine Notbetreuung gilt für Grundschulkinder, die bisher eine Horteinrichtung besuchen.

Informationen zur Gebührenerstattung

Die städtischen Kitas erstatten satzungsgemäß die Gebühren und Essensentgelte für die Schließtage, sofern keine Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Die Erstattung erfolgt, sobald sich der weitere Verlauf der Corona-Pandemie und damit verbunden die Dauer der Schließzeiten abzeichnen lassen. Das Verfahren läuft automatisch ab und orientiert sich an der Erstattungsregelung beim ersten Lockdown. Eltern und Erziehungsberechtigte werden gebeten, keine Rückforderungen der Gebühren zu unternehmen. Diese werden automatisch per Gutschrift von der Stadt Göppingen erstattet.

 

PM Stadtverwaltung Göppingen

 

 

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