Kabinett beschließt sechste Anpassung der Corona-Verordnung des Landes: Maskenplicht im Personenverkehr und beim Einkaufen gilt ab 27. April 2020

Das Kabinett hat heute (23. April 2020) im Umlaufverfahren die sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Darin ist unter anderem das verpflichtende Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr sowie in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften geregelt. Die neue Regelung gilt ab dem kommenden Montag, 27. April 2020.

Im Detail regelt die jüngste Anpassung der Corona-Verordnung des Landes, dass Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus künftig verpflichtet sind, im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine sogenannte „Alltagsmaske“ zu tragen. Damit sind nicht-medizinische Masken oder eine vergleichbare Bedeckung von Mund und Nase, etwa durch einen Schal oder ein Tuch, gemeint.

Diese Pflicht gilt nicht, wenn das Tragen einer „Alltagsmaske“ aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht zumutbar ist (wie beispielsweise bei einer Asthma-Erkrankung) oder wenn das Tragen einer Maske bedingt durch eine Behinderung nicht möglich ist. Ferner gilt die Maskenpflicht nicht, wenn andere, mindestens gleichwertige bauliche Schutzmaßnahmen (z.B. frontal und seitlich angebrachte Plexiglasscheiben für Kassiererinnen und Kassier) bestehen.

 

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PM Staatsministerium Baden-Württemberg

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