Land gibt Hilfe für Helfende: Steuererleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen

Für gemeinnützige Einrichtungen und Ehrenamtliche gibt es vom Land ein weiteres Steuerhilfspaket in der Corona-Krise. „Viele Menschen bringen sich mit enormem Engagement ein, um die Auswirkungen der Pandemie einzudämmen. Gleichzeitig stehen gemeinnützige Einrichtungen, Stiftungen oder Vereine selbst vor großen Herausforderungen. Daher ist es wichtig, auch die Helfenden schnell und unbürokratisch zu unterstützen“, sagte der Göppinger Grünen-Abgeordnete Alex Maier. Auf das neue Hilfspaket habe sich Baden-Württemberg mit den anderen Ländern und dem Bundesfinanzministerium verständigt. Es ist das größte Hilfsprogramm im Steuerrecht, das es jemals gab.

Gerade im Hinblick auf die breite gesellschaftliche Unterstützung während der Pandemie soll das Steuerrecht dazu beitragen, das Engagement zu unterstützen und zu fördern: „Ab sofort können gemeinnützige Vereine unabhängig von ihrem Satzungszweck Kranken oder Gefährdeten beispielsweise mit Einkaufsdiensten helfen. Sie verlieren dabei ihre Steuerbegünstigung nicht“, sagte Maier.

Zudem können gemeinnützige Vereine bei finanziellen Lücken leichter auf bisher zweckgebundene Rücklagen zurückgreifen. Weiterhin können Verluste aufgrund der Corona-Pandemie im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Körperschaften mit Mitteln aus dem steuerbegünstigten Bereich ausgeglichen werden.

Steuererleichterungen wurden auch für die Fälle vereinbart, in denen Material wie Atemschutzmasken oder Schutzkleidung, Räume oder medizinisches Fachpersonal gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Wenn gemeinnützige Einrichtungen solche Leistungen für den Kampf gegen die Corona-Pandemie überlassen, sind sie dafür von der Körperschaftsteuer befreit. Außerdem kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten – unabhängig davon, ob der Satzungszweck der gemeinnützigen Einrichtung eine solche Hilfe vorsieht. „Die Umsatzsteuer entfällt komplett, wenn steuerbegünstigte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sich gegenseitig helfen, um Betroffene zu versorgen“, sagte Maier.

Spenden Unternehmen Material oder die Arbeitskraft medizinischer Fachleute an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Pandemie leisten, fällt auch für diese Spenden bis 31. Dezember 2020 keine Umsatzsteuer an. Weil Unternehmen beim ursprünglichen Kauf der Gegenstände die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen haben, müssen sie für Spenden in der Regel Umsatzsteuer bezahlen.

Bürgerinnen und Bürger brauchen für Spenden auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie keine Spendenbescheinigung mehr. Das gilt auch für Spenden an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) und deren Dienststellen, die Kirchen und die Universitäten. Unabhängig vom Betrag genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Das sind beispielsweise Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein Ausdruck bei Online-Banking.

 

PM Büro Alex Maier MdL

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