Göppingen: Besondere Regelungen bis Ostern

Das Referat Gewerbe/Gaststätten der Stadtverwaltung Göppingen macht die Göppinger Gastwirte, Spielhallenbetreiber, Bäckereien, Konditoreien und Gärtnereien darauf aufmerksam, dass an den Tagen der Karwoche besondere Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes, des Feiertagsgesetzes sowie des Ladenöffnungsgesetzes zu beachten sind.

1. Feiertagsruhe am Karfreitag bei Spielhallen und Spielgeräten in Gaststätten

Spielhallen sind am Karfreitag, 3. April, geschlossen zu halten. Außerdem dürfen an diesem Tag die in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte nicht betrieben werden. Dies bedeutet, die Geräte in Gaststätten dürfen auch nicht betriebsbereit gehalten werden und sind auszuschalten.

2. Tanz- und andere Veranstaltungen an den Tagen vor Ostern

Tanzunterhaltungen sind am Gründonnerstag, 2. April, am Karfreitag, 3. April, und Karsamstag, 4. April, während des ganzen Tages verboten. Außerdem ist insbesondere am Karfreitag besondere Rücksicht zu nehmen: In Gaststätten darf nur der übliche Schank- und Speisebetrieb erfolgen, öffentliche Veranstaltungen, die darüber hinausgehen, sind tabu. Auch alle anderen Veranstalter werden darum gebeten, insbesondere am Karfreitag, aber auch an den übrigen Tagen der Karwoche den nach den feiertagsrechtlichen Bestimmungen zu gewährleistenden besonderen Schutz dieser Tage zu beachten.

3. Bäckereien, Konditoreien und Gärtnereien

Bäckereien und Konditoreien dürfen ihre Verkaufsstellen am Karfreitag, 3. April, und Ostermontag, 6. April, drei Stunden offen halten. Am Ostersonntag, 5. April, müssen sie geschlossen bleiben. Dasselbe gilt für Gärtnereien, in denen in erheblichem Umfang Blumen verkauft werden.

PM

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