Mietwohnung: Wer haftet eigentlich für Glasschäden?

Wohnungen mit großen Fensterflächen sorgen für ein besonders leichtes und luftiges Raumgefühl. Zwar zeigen sich Mietwohnungen mit vielen Glaselementen so als äußerst beliebt, allerdings besteht natürlich immer auch ein gewisses Risiko für einen Glasbruch.

Typische Szenarien in diesem Zusammenhang bestehen beispielsweise in einem Durchzug, der dazu führt, dass die Fenster unkontrolliert zuknallen. Kippt die Leiter während des Fensterputzens um, geht die Scheibe ebenfalls schnell zu Bruch. Daneben treten kaputte Glasflächen häufig auch im Zuge eines Einbruchs in Erscheinung. Es lassen sich darüber hinaus jedoch noch zahlreiche weitere mögliche Ursachen für Glasschäden ausmachen, wie zum Beispiel Hitzestau oder anderweitige thermische Einflüsse. Diese lösen beispielsweise oft Risse oder Brüche im Glas aus.

Grundsätzlich handelt es sich bei Glas damit um einen äußerst vorteilhaften Werkstoff, der eine moderne Wohnatmosphäre maßgeblich unterstützt. Allerdings stellt die Anfälligkeit für Schäden einen großen Nachteil dar. Doch wer haftet eigentlich, wenn es in einer Mietwohnung zu einem Glasschaden kommt?

Glasschäden – Die Haftung liegt bei dem Vermieter

Die Risiken, die allgemeinhin mit dem Einsatz von Glas einhergehen, muss der Vermieter tragen. Dieser haftet somit für Glasschäden und trägt die Pflicht, für die erforderlichen Reparaturen durch einen Fachbetrieb, etwa die Notverglasung Hamburg, aufzukommen. Zudem muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass beschädigte Türen oder Fenster möglichst schnell wieder abgedichtet werden.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass sich Vermieter oft weigern, die Kosten für kaputte Glasflächen zu übernehmen. Die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht vorsätzlich oder fahrlässig entstanden ist, liegt nämlich wiederum bei dem Mieter.

Allerdings springt die Hausrat- beziehungsweise die Haftpflichtversicherung des Mieters in der Regel für Glasschäden nur ein, wenn eine entsprechende Zusatzversicherung vorhanden ist. Glasschäden in einer Mietwohnung werden durch Basis-Tarife der herkömmlichen Hausratversicherung nicht abgedeckt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Schäden an Gegenständen, die dem Mieter selbst gehören.

Falls der Glasbruch allerdings durch einen Dritten verursacht wurde, muss dieser für den Schaden aufkommen, egal, ob es sich um einen Handwerker oder einen Partygast aus dem Freundeskreis handelt.

In den meisten Fällen stellt die Instandsetzung einer Glasscheibe in einer Tür oder einem Fenster keine Kleinreparatur dar, die durch den Mieter übernommen werden muss. Die maximale Grenze für solche Schäden liegt nämlich bei circa 100 Euro. Daneben muss eine entsprechende Regelung zu Kleinreparaturen auch explizit im Mietvertrag zu finden sein.

Worauf kommt es bei einer Glaszusatzversicherung an?

Um stets auf der sicheren Seite zu sein, ist es somit sinnvoll, selbst eine Glaszusatzversicherung abzuschließen. Glasschäden werden im Übrigen in den meisten Fällen auch nicht von der normalen Gebäudeversicherung übernommen – darüber sollten sich Vermieter bewusst sein.

Geht es dann darum, eine gute Glaszusatzversicherung zu finden, sind bestimmte Kriterien zu beachten. Die Versicherung sollte so etwa auch Glasschäden durch Vandalismus und Einbruch abdecken. Das Gleiche gilt für den Glasbruch, der durch Hochwasser, Starkregen, Sturm oder Hagel entstanden ist. Ein guter Versicherungsschutz schließt dabei Schäden an Türen und Fenstern ein.

Vor dem Abschluss der Glaszusatzversicherung ist außerdem zu prüfen, ob sämtliche Glasflächen, die in der eigenen Wohnung vorhanden sind, mitversichert sind. Zu diesen können beispielsweise Balkongeländer aus Glas, Dachfenster, Glasbausteine, Panoramafenster, Wintergarten, fest angebrachte Spiegel oder Balkontüren gehören.

Wichtig zu wissen ist auch, dass die Glaszusatzversicherung in der Regel nicht für Ausbesserungsarbeiten von Schrammen, Bruchsplittern oder Kratzern aufkommt.

PM

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