Schottergärten sind keine Grünflächen und verboten

Vorgärten sollen schön und einladend gestaltet sein. Diese Aussage würde sicher jeder, der eine Gartenzone vor dem Haus vorzuweisen hat, sofort unterschreiben. Bei der Auslegung und Umsetzung dieses Leitgedankens gehen die Meinungen aber schnell auseinander.

Vom penibel hergerichteten Gartencenter-Idyll bis hin zum naturnahen Wildwuchs sind alle Spielarten der individuellen Freiflächengestaltung denkbar. Was dem einen gefällt, kann vom Nachbarn schnell als verunstaltet wahrgenommen werden. Was geht und was nicht, ist aber nicht nur eine Frage der Ästhetik. Eine bestimmte Gestaltungsform, nämlich der sogenannte Schottergarten, ist tatsächlich nicht zulässig.

Gemäß Paragraph 9 der Landesbauordnung Baden-Württemberg müssen unbebaute Flächen von Grundstücken begrünt werden.  Mit der Novellierung des Naturschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg im August 2020 wurde klargestellt, dass Schottergärten keine Grünflächen und somit ausdrücklich verboten sind (siehe § 21a NatSchG BW). Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Schotterflächen heizen sich unter der Sonneneinstrahlung stark auf und speichern die Wärme bis in die Abendstunden.

Durch den Wegfall der Verdunstung von Pflanzen sinkt die Luftfeuchtigkeit und die kühlende Wirkung entfällt. Vor allem bei gehäuftem Vorkommen solcher Flächen in bebauten Gebieten wird von einer verstärkten Hitzebildung und Trockenheit in der Umgebung ausgegangen. Hinzu kommt, dass grüne Areale für Insekten wegfallen und damit die Artenvielfalt leidet. Das Fazit lautet: Steingärten sind ökologisch wertlos und schädigen das örtliche Mikroklima. Dann besser doch ein paar Blumen in den Vorgarten pflanzen. Die Schmetterlinge und Bienen freut‘s!

PM Stadtverwaltung Göppingen

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