Um die von den enorm gestiegenen Energiekosten belasteten Unternehmen, Gastronomen und Vereine der Stadt Göppingen zu unterstützen, wurde im Verwaltungs- und Finanzausschuss über ein Maßnahmenpaket zur Entlastung Betroffener beraten. Morgen soll der Beschluss im Gemeinderat erfolgen und das eigene kommunale Entlastungspaket zum 1. Januar starten.
„Auch wenn wir nicht in großem Maße unter die Arme greifen können, so müssen wir zumindest die Maßnahmen ergreifen, die uns rechtlich und finanziell möglich sind,“ betonte Oberbürgermeister Alex Maier. „Unsere heimische Wirtschaft, die Gastronomen und die vielen ehrenamtlich aktiven Initiativen und Vereine schlittern seit Jahren unverschuldet von Krise zu Krise. Ihnen im Rahmen der uns möglichen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Seite zu stehen ist selbstverständlich, wie in der Corona-Krise, so auch jetzt mitten in der Energiekrise.“
Ein erster schon umgesetzter Schritt hierbei ist das Angebot eines kostenlosen ÖPNV im Stadtgebiet an den Adventswochenenden und Heilig Abend. „Damit schaffen wir einen Anreiz in die Stadt zum Einkaufen und zur Waldweihnacht zu kommen, entlasten den Geldbeutel der Kunden und unterstützen die Einzelhändler,“ erklärt Maier. Mit dem von der Göppinger Stadtverwaltung ausgearbeitete kommunale Entlastungspaket kommen nun drei weiter Maßnahmen hinzu:
Erleichtertes Stundungsverfahren
Stundungsanträge der örtlichen Wirtschaft werden im sogenannten erleichterten Stundungsverfahren geprüft und gewährt. Nachweislich und erheblich vom Preisanstieg betroffenen Steuerpflichtigen soll durch diesen Zahlungsaufschub geholfen werden. Stundungen, deren Anträge im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März gestellt werden, erfolgen als Einmalzahlung oder in Raten bis maximal sechs Monate ab Fälligkeit. Dies gilt auch für bereits gemahnte, aber noch nicht in der Vollstreckung befindlichen, Forderungen. Der Aufschub stellt jedoch keinen Verzicht auf die Hauptforderung dar.
Es sollen folgende Regelungen gelten:
– die Stundung oder Aussetzung der Vollstreckung muss schriftlich oder auch mündlich beantragt werden.
– der Antrag muss sich eindeutig auf eine erhöhte finanzielle Belastung durch die Energiekosten beziehen. Der Nachweis erfolgt durch Anpassungsschreiben der Energieversorger.
– eine weitere Plausibilitätsprüfung entfällt.
– die Stundung oder Aussetzung der Vollstreckung erfolgt zinslos und zuschlagsfrei.
– bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen werden jedoch nur in besonders begründeten Fällen aufgehoben oder eingestellt.
Sondernutzungsgebühren erlassen
Um die Stabilisierung der Gastronomie und des stationären Handels nicht durch eine zusätzliche Belastung mit Sondernutzungsgebühren zu gefährden, sollen die Anliegergebühren entfallen – Außenbewirtschaftungen und Warenauslagen vor den Geschäften und Lokalen werden im 1. Quartal 2023 kostenfrei bleiben. Der Gebührenansatz für Anliegergebühren wird hierfür weiterhin auf null Euro gesetzt. Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird erneut entsprechend angepasst
Fonds für Sport-und Kulturvereine
Sport-und Kulturvereine waren in besonderem Maße von der Corona Krise betroffen, Veranstaltungen, Kurse, Angebote konnten aufgrund der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht oder nur mit hohen Auflagen durchgeführt werden. Dies führt dazu, dass viele Vereine erhebliche Einnahmeverluste aufweisen und noch immer stark belastet sind. Jetzt kommen steigende Energiekosten zusätzlich auf die Vereine zu. Ein Sonderfonds soll helfen, Vereine finanziell bei der Bewältigung der Energiemehrkosten zu unterstützen, um eine mögliche Insolvenz zu vermeiden.
Hierbei gilt:
- Förderungen Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen (Keine Doppelförderung)
- Formloses Antragsverfahren mit Erhebung der notwendigen Angaben (z.B. Nachweis der Energiekostenentwicklung, Nachweis der vorhandenen Liquidität, bereits getroffene Maßnahmen zur Kosteneinsparung beim Energieverbrauch u.a.).
- Fondsmittel können nur zur teilweisen Kompensierung von Mehrkosten bei der Energiebeschaffung beantragt werden.
- Förderzeitraum ist vom 1. Januar bis 31. März 2023. Anträge können formlos ab 1. Januar bis 30. Juni gestellt werden. Fondsmittel werden im Rahmen von Einzelfallentscheidungen gewährt. Der gewährte Zuschuss muss nicht zurückbezahlt werden. Die Anträge der Vereine werden vom Oberbürgermeister im Benehmen mit dem VFA bewilligt.
PM Stadtverwaltung Göppingen