Der Nichtraucherschutz zählt zu den Bereichen des öffentlichen Lebens, die in Baden-Württemberg die strengsten Vorschriften haben. Grundlage ist das Landesnichtraucherschutzgesetz, das seit 2007 und seither mehrfach geändert in Kraft ist. Es regelt, wo geraucht werden darf, wo nicht, welche Ausnahmen es gibt und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.
Geltungsbereich des Landesnichtraucherschutzgesetzes
Nach diesem Gesetz ist das Rauchen in allen öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Kommunen und der Landkreise verboten. Dazu gehören also Behörden und Gerichte, Krankenhäuser und Pflegeheime, Schulen und Hochschulen, Kultur- und Sporteinrichtungen. Auch in Gaststätten besteht Rauchverbot, wobei jedoch abgetrennte Nebenräume unter bestimmten Voraussetzungen als Rauchergemächer ausgewiesen werden dürfen. In Einraumgaststätten mit einer Grundfläche von weniger als 75 Quadratmetern kann dieses Verbot unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, wenn keine zubereiteten Speisen angeboten werden und der Zutritt für Personen unter 18 Jahren verboten wird. Auf Bahnsteigen der Deutschen Bahn gelten die Bestimmungen des Unternehmens, der seit 2007 an seinen Bahnhöfen gekennzeichnete Raucherzonen eingerichtet hat.
Rauchverbot für erhitzte Tabakprodukte und E-Zigaretten
Da mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung auch elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer unter das Rauchverbot fallen, sofern sie nikotinhaltige oder nikotinfreie Aerosole erzeugen, sind diese jetzt gleichgestellt und damit auch dem gleichen Verbot unterworfen. Der Grund ist, dass auch bei diesen Produkten emittiert wird, was andere Menschen in geschlossenen Räumen belästigt.
Tabakerhitzer wie zum Beispiel der IQOS Iluma fallen damit in den gleichen Regelungsrahmen wie herkömmliche Zigaretten. Dies hat jedoch nichts mit dem veränderten Wirkungsmechanismus zu tun. Bei der Verwendung wird kein Tabak verbrannt, sondern erhitzt, wodurch sich ein nikotinhaltiges Aerosol bildet. Für die rechtliche Würdigung nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz ist dieser technische Unterschied aber irrelevant, da auf den Konsum in bestimmten Räumen und nicht auf das Verbrennungs- oder Erhitzungsprinzip abgestellt wird.
Bußgelder bei Verstößen
Wer gegen das Rauchverbot verstößt, muss in Baden-Württemberg mit einem Bußgeld von 40 bis 150 Euro rechnen. Die Betreiber von Gaststätten, Schulen und anderen Einrichtungen, in denen das gesetzliche Rauchverbot gilt, tragen selbst die Verantwortung. Halten sie sich nicht daran, etwa weil sie einen Raucherraum nicht kennzeichnen oder das Rauchen außerhalb der erlaubten Orte nicht unterbinden, müssen sie sich auf Bußgelder bis zu 500 Euro gefasst machen. In Wiederholungsfällen können die Beträge höher sein. Die Kontrolle liegt in den Händen der Ordnungsbehörden der Kommunen.
Aktuelle Entwicklungen und Diskussionen
Immer wieder wurde in den vergangenen Jahren der Nichtraucherschutz ausgeweitet. Ein Thema, das bundesweit diskutiert wird, ist der Schutz von Kindern in Kraftfahrzeugen. Der Bundesrat hat dazu bereits mehrere Vorstöße unternommen. Baden-Württemberg hat sich daran beteiligt. Auf kommunaler Ebene werden auch die Spielplätze in den Blick genommen, für die einige Städte im Land bereits rauchverbotsähnliche Satzungen erlassen haben. In Stuttgart besteht beispielsweise seit mehreren Jahren auf öffentlichen Spielplätzen ein Rauchverbot. Ob andere Kommunen im Filstal ähnliches planen, ist noch nicht abschließend geklärt.
Aber auch die steuerliche Behandlung neuer Produktkategorien verändert den Markt. Seit 2022 werden erhitzte Tabakwaren in Deutschland sukzessive höher besteuert, so dass sich dies bald auch auf den Endverbraucherpreis auswirken wird. Für die Verbraucher heißt das, dass die Preise sich dem Niveau der klassischen Zigaretten angleichen, während der rechtliche Rahmen für den öffentlichen Konsum der neuen Produkte nahezu identisch bleibt.
PM