Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall

Lust auf ein spontanes Konzert oder einen kurzfristigen Last-Minute-Urlaub? Ohne Resturlaub, können die meisten Deutschen ein solches Bedürfnis leider nicht ohne Weiteres stillen. Oft greift der verzweifelte Arbeitnehmer dann zum berühmten „gelben Schein“. Eine Krankschreibung – die übrigens heute nicht mehr ausschließlich gelb ist – schafft Abhilfe. So simple dieser Lösungsansatz auch erscheinen mag. Es handelt sich um einen triftigen Kündigungsgrund und eine Straftat. Dieser sogenannte Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall ist ein komplexes Thema, das vor allem Arbeitgeber vor eine Reihe von Herausforderungen stellt.

Pixabay.com © guvo59 CCO Public Domain
Nicht jeder Arbeitnehmer ist bei einer Krankschreibung auch tatsächlich arbeitsunfähig

Lohnfortzahlungsbetrug: Indizien beweisen gar nichts

Oft liest man unter den Tipps für Arbeitgeber, dass es einige Anzeichen gibt, die darauf hindeuten, ob ein Mitarbeiter aus legitimen Gründen fehlt oder nicht. Diese Anzeichen sollten allerdings mit Vorsicht genossen werden, denn sie können auch einfach auf besondere Lebensumstände hindeuten. In den folgenden drei Fällen sollten Arbeitgeber mindestens zweimal hinschauen. Im Idealfall wendet man sich jedoch an ein Detektiv-Büro – wie die Detektei Stuttgart.

Tipp #1 – Ein Krankenstand von fünf Prozent ist noch normal.

Diese Daumenregel orientiert sich an dem durchschnittlichen Krankenstand, der pro Arbeitnehmer in Deutschland festgestellt worden ist. Auch im Jahr 2021 waren das 4,34 Prozent. Anders gesagt: Verdächtig macht sich hier, wer öfter krank ist, als der durchschnittliche deutsche Max Mustermann. Dass chronisch und psychisch Erkrankte und Menschen mit multiplen Erkrankungen jedoch oft überdurchschnittlich häufig ausfallen, sollte bei der Überprüfung des Verdachts immer mit einbezogen werden. Und selbst Menschen, die nicht unter die zuvor genannten fallen, haben manchmal einfach häufiger Pech und sind öfter krank.

Tipp #2 – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von wechselnden Ärzten sind ungewöhnlich.

Diese Aussage stimmt nur sehr bedingt. Wie oft kommt es vor, dass Menschen auf der Suche nach der Klärung ihrer Symptome viele Ärzte aufsuchen und von dem ein oder anderen darunter auch krankgeschrieben werden. Hinter diesem Indiz steht der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer sich häufig von verschiedenen Ärzten krankschreiben lässt, damit in der Praxis selbst kein Verdacht geschöpft wird. Das ist denkbar, jedoch nicht notwendigerweise der Fall.

Tipp #3 – Erkrankungen an Brückentagen sind verdächtig.

Auch an Brückentagen werden Menschen krank. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die einen Arbeitnehmer für diesen einen Tag freistellt, ist kein Beweis für einen Lohnfortzahlungsbetrug. Der Verdacht würde sich jedoch erhärten, wenn der Krankmeldung zum Beispiel ein abgelehnter Urlaubsantrag für diesen Tag vorausgegangen ist.

Eine schwierige Einschätzung

Eben weil die vorliegende Situation auf viele verschiedene Arten interpretiert werden kann, sollte im Verdachtsfall eine Detektei hinzugezogen werden. An erster Stelle sollte jedoch immer das klärende Gespräch stehen. Möglicherweise hat der Mitarbeiter private Probleme oder steht einer schweren Lebenskrise gegenüber.

Pixabay.com © OliverKepka CCO Public Domain
Professionelle Unterstützung: Eine Detektei kann bei der Aufklärung eines Lohnfortzahlungsbetruges helfen.

Verdacht bestätigt: die juristischen Grundlagen

Ein Mitarbeiter, der nachweislich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eingereicht hat, hat damit eine Straftat begangen. Die Straftat selbst und die mit ihr einhergehenden Konsequenzen ergehen aus den folgenden juristischen Grundlagen.

Die Bereicherung am Vermögen anderer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (StGB §263):

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html; abgerufen: 21.10.2022)

Durch den Straftatbestand ergibt sich die Geltung von §626 des BGB:

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html; abgerufen: 21.10.2022)

Zusammengefasst

Das Vorliegen des Strafbestandes eines Betrugs rechtfertigt die Berufung auf §626 BGB. Demnach ist es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, dass sich ein Arbeitnehmer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen an dem Vermögen des Ersteren unrechtmäßig und vorsätzlich bereichert.

Pixabay.com © succo CCO Public Domain
Arbeitgeber haben das Gesetz auf ihrer Seite.

Lieber krank zuhause als krank im Büro

Das Verhältnis der Deutschen zur Arbeit und krankheitsbedingten Ausfällen dürfte sich seit der Corona-Pandemie zumindest ansatzweise verändert haben. Der allgemeine Tenor war stets: Kann man noch stehen, kann man noch arbeiten. Das schlechte Gewissen, das viele Erkrankte dann doch noch ins Büro zwang, obwohl die Nase über Nacht zu einem unansehnlichen Rinnsal geworden ist, entstand aus einer einfachen Unterstellung: „Der tut doch nur so!“

Aus diesem Grund sollte mit einem Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall stets besonnen umgegangen werden. Andernfalls konditionieren sich Arbeitgeber ihre Mitarbeiter so, dass diese auch erkrankt zur Arbeit erscheinen und so ein Risiko für die gesunde Belegschaft darstellen.

Fazit

Ein Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall ist eine sensible Angelegenheit. Im Verdachtsfall sollte mit Besonnenheit und professioneller Unterstützung agiert werden. Für Arbeitgeber bietet sich hier die Beauftragung einer Detektei an. Diese sind für Observationen und subtile Ermittlungen ausgebildet und können zur Klärung des Anliegens beitragen. Dabei haben Arbeitgeber das Gesetz auf ihrer Seite und sind berechtigt, einen Mitarbeiter zu entlassen – sofern der Verdacht bestätigt wird. Dennoch sollte nicht bei jeder ungewöhnlich erscheinenden Krankschreibung ein Betrug unterstellt werden. Klärende Gespräche sind die einfachste Methode, unsichere Sachverhalte in erster Instanz zu klären.

Fotos von pixabay

PM

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://filstalexpress.de/arbeitsmarkt/143202/

Schreibe einen Kommentar