Über 93.600 Kurzarbeitsanzeigen im Land – Anstieg leicht abgeflacht

 

  • Gesamtsumme in Baden-Württemberg liegt dennoch über dem Niveau der Vorwoche
  • Knapp 32 Prozent der Betriebe in Baden-Württemberg haben Kurzarbeit angezeigt

Bis zum 20. April 2020 haben bundesweit rund 718.000 Betriebe bei den Agenturen für Arbeit Kurzarbeit angemeldet. Der Grund für die im Vergleich mit der Vorwoche geringere Zahl erklärt sich aus der doppelten Anzeige einiger Unternehmen. Diese Dubletten wurden bei der Bearbeitung mittlerweile bereinigt.

In den Arbeitsagenturen gehen weiterhin Anzeigen zur Kurzarbeit ein, die Kurve flacht auf Bundesebene aber deutlich ab.

In Baden-Württemberg ist die Zahl der Anzeigen zur Kurzarbeit dagegen im Vergleich mit der Vorwoche auf über 93.600 weiter gestiegen.

Die Daten basieren auf Sonderauswertungen der Bundesagentur für Arbeit auf Bundes- und Regionalebene und bilden nicht die amtliche Statistik ab.

Jeder dritte Betrieb zeigt Kurzarbeit an

Mittlerweile hat nahezu jeder dritte Betrieb in Deutschland, in dem mindestens ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, Kurzarbeit angezeigt. In Deutschland gibt es knapp 2,2 Millionen Betriebe, in denen mindestens ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

In Baden-Württemberg liegt der Anteil der Betriebe, die Kurzarbeit angezeigt haben, bei 31,9 Prozent.

Bundesregierung verlängert Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde mit der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – KugBeV) vom 16.04.2020 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 31.01.2020 in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft.

Für die Verlängerung des Bezugszeitraums über zwölf Monate hinaus ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers erforderlich.

Aufgrund der aktuell besonderen Coronavirus-Situation können die notwendigen Angaben und Unterlagen auch formlos bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. In jedem Fall müssen die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung kurz geschildert werden. Ferner muss die weitere Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vorgelegt bzw. auf die weiteren Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwiesen werden, welche für die Abschlussprüfung vorzuhalten sind.

Betriebe, bei denen die bisherige zwölfmonatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist, werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Eine dreimonatige Unterbrechung für den Beginn einer neuen Bezugsdauer ist nicht erforderlich. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung mit Wirkung zum 31. Januar 2020 wird die Verlängerung der Bezugsdauer ab dem Monat April 2020 ermöglicht. Eine rückwirkende Zahlung von Kurzarbeitergeld in den Monaten Februar und März 2020 ist somit nicht möglich.

Digitale Unterstützungsangebote für Betriebe

Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de stehen Betrieben und Unternehmen – insbesondere Kleinbetrieben – neue digitale Unterstützungsangebote für die Erstellung von Anzeigen zur Kurzarbeit zur Verfügung.

 

 

PM Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Baden-Württemberg

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