Online-Matratzenkauf: „Verbraucher können nun beruhigt einkaufen“

Wer online eine Matratze kauft, darf vom Widerrufsrecht Gebrauch machen und sie zurückschicken. Auch dann, wenn die Schutzfolie entfernt und die Matratze ausprobiert wurde. Das hat der Bundesgerichtshof letzten Mittwoch entschieden. „Verbraucher können jetzt beruhigt Matratzen online einkaufen, ausprobieren und gegebenenfalls wieder zurücksenden“, wertet Ann-Katrin Zabel von der eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland, „nach jahrelanger Unsicherheit gibt es endlich eine klare Entscheidung, und zwar zugunsten der Verbraucher“.

Was bedeutet Widerrufsrecht?

Kauft ein Verbraucher im Internet ein, hat er nach Erhalt des Produkts 14 Tage Zeit, um seine Meinung zu ändern und die Ware ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken. Kunden dürfen die Ware in dieser Zeit testen, so wie sie es beim Kauf im Laden hätten tun können. Die Ausnahme: Bei Hygieneartikeln, zum Beispiel Zahnbürsten, bei denen die Versiegelung entfernt wurde und sie daher nicht zur Rückgabe geeignet sind, besteht kein Anspruch auf Widerruf.

Wie kam es zum Streit um die Matratze?

Vorausgegangen ist die Klage eines Verbrauchers gegen einen Onlinehändler, bei dem er eine Matratze bestellt hatte. Nach Erhalt der Ware entfernte der Käufer die Schutzfolie der Matratze und probierte sie aus. Er entschied sich dazu, das Produkt nicht zu behalten, was er dem Onlinehändler mitteilte. Letzterer wies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings darauf hin, dass kein Anspruch auf Widerruf besteht, wenn die Schutzfolie weg ist und weigerte sich deshalb, die Matratze zurückzunehmen

Der Verbraucher gab den Rücktransport der Matratze daraufhin selbst in Auftrag und verlangte vom Verkäufer Kaufpreis samt Rücksendekosten von insgesamt 1.190,11 Euro zurück.

Gerichte sprechen sich für Verbraucher aus

Sowohl das Amts- als auch das Landgericht Mainz gingen bereits davon aus, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht einfach ausgeschlossen werden dürfe. Entscheidend sei, ob ein Händler das Produkt reinigen und wiederverkaufen kann oder nicht. Bei Matratzen sei das der Fall.

Im März entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass eine Matratze mit einem Kleidungsstück vergleichbar sei: Sie könne nach dem Ausprobieren gereinigt und durchaus an eine neue Person weiterverkauft werden. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass ein Kunde es mit dem Ausprobieren nicht übertreiben darf: Schmutzig oder kaputt zum Beispiel darf die Matratze nicht zurückgegeben werden, sonst muss der Kunde Wertersatz leisten. Weiteres Argument: Auch im Hotel schlafen verschiedenen Gäste auf ein- und derselben Matratze.

Der Bundesgerichtshof setzt nun diese Entscheidung des EuGH um. Er wies die Revision des Onlinehändlers zurück. Der Kunde bekam den vollen Betrag erstattet.

Mehr zum Thema Widerruf gibt es auf der Internetseite www.ecommerce-verbindungsstelle.de. Die eCommerce Verbindungsstelle Deutschland ist Ansprechpartner für deutsche Verbraucher und Unternehmen, die sich über das Thema Onlinehandel informieren möchten.

 

PM Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.

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