Wer ein Streaming-Abo abschließt, darf nicht dazu verpflichtet werden, vor Beginn der Dienstleistung auf sein Widerrufsrecht zu verzichten. Denn anders als bei digitalen Waren ist die Leistung bei einem Abonnement nicht sofort vollständig erbracht. Weil der Streaming-Anbieter DAZN einem Verbraucher den Widerruf seines Vertrags verweigerte, ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich rechtlich gegen das Unternehmen vor.
Ein Verbraucher hatte bei DAZN versehentlich ein Jahresabonnement statt eines Monatsabonnements abgeschlossen. Kurz nach der Buchung bemerkte er seinen Irrtum und widerrief den Vertrag. Der Anbieter lehnte den Widerruf jedoch mit dem Hinweis ab, der Verbraucher habe auf sein Widerrufsrecht verzichtet, um das Angebot unmittelbar nutzen zu können.
„Ein solcher Verzicht ist bei digitalen Waren wie heruntergeladenen Computerspielen oder Software unter bestimmten Voraussetzungen möglich,“ sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Bei einem Streaming-Abo handelt es sich jedoch um eine digitale Dienstleistung. Diese wird erst mit Ablauf des Vertragszeitraums vollständig erbracht. Deshalb können Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht nicht schon zu Beginn des Abonnements verlieren.“ Im Falle eines wirksamen Widerrufs kann der Anbieter lediglich Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Den Widerruf insgesamt auszuschließen, ist dagegen unzulässig.
Da der Anbieter den Widerruf aber komplett verweigerte, mahnte die Verbraucherzentrale ihn zunächst ab und erhob dann vor dem Landgericht Konstanz Klage. Im Laufe des Verfahrens gab der Anbieter eine Unterlassungserklärung ab.
Vertragssprache darf nicht einfach geändert werden
Neben dem Umgang mit dem Widerruf beanstandete die Verbraucherzentrale einen weiteren Rechtsverstoß: Obwohl der Verbraucher den Vertrag über die deutschsprachige Internetseite des Anbieters abgeschlossen hatte, erhielt er die Ablehnung seines Widerrufs ausschließlich auf Englisch.
„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen wesentliche Informationen zu ihrem Vertrag in der Sprache erhalten, in der der Vertrag geschlossen wurde,“ so Buttler. „Ein Anbieter darf die Vertragssprache nicht einseitig ändern.“ Andernfalls besteht die Gefahr, dass Betroffene ihre Rechte nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen können, weil sie die Kommunikation des Unternehmens nicht verstehen. Auch gegen diese Praxis ging die Verbraucherzentrale erfolgreich vor.
Hintergrund: Digitale Dienstleistung oder digitaler Inhalt?
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über das Widerrufsrecht bei digitalen Produkten. Dabei ist die Unterscheidung zwischen digitalen Waren und digitalen Dienstleistungen entscheidend:
Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden – und die Verbraucher:innen dann besitzen. Beispiele sind Computerprogramme, digitale Videospiele, Apps, E-Books, Fotos, Musik- und Videodateien. Hier ist der Verzicht auf den Widerruf zulässig.
Eine digitale Dienstleistung ist ein Service, der es möglich macht, digitale Inhalte fortlaufend zu nutzen, ohne dass die Inhalte den Nutzenden gehören. Beispiele sind: Cloud-Speicher, Streaming-Dienste, digitales Fernsehen, Gaming-Plattformen, Software-as-a-Service oder Social Media.
PM Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.