In Kraft getretenes Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe: Deutsche Umwelthilfe warnt vor Unwirksamkeit wegen zahlreicher Ausnahmen

  • Ab dem 19. Juli dürfen große Unternehmen unverkaufte Kleidung, Schuhe und Retouren nicht mehr vernichten
  • Zahlreiche Ausnahmen: Bleiben Kleiderspendenangebote erfolglos oder gilt Aufbereitung als zu teuer, bleibt Vernichtung erlaubt
  • DUH fordert von Umweltminister Carsten Schneider wirksames Textilgesetz gegen Überproduktion sowie für mehr Wiederverwendung, Leihen und Reparatur

 

Am 19. Juli 2026 tritt ein zentraler Baustein der europäischen Textilwende in Kraft: Ab diesem Tag dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten. Doch zahlreiche Schlupflöcher drohen das Verbot nach Einschätzung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) bis zur Wirkungslosigkeit zu verwässern. Besonders problematisch sind Ausnahmeregelungen, wonach eine Vernichtung von Neuware weiterhin möglich ist, wenn die Textilien erfolglos sozialwirtschaftlichen Einrichtungen als Spende angeboten wurden oder die Reparatur beziehungsweise Aufbereitung als zu teuer angesehen wird.

Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH: „Unverkaufte Neuware darf nicht mehr vernichtet werden – das ist ein überfälliger und richtiger Schritt. Doch die vielen Ausnahmen drohen das Verbot ins Leere laufen zu lassen. Wenn ein T-Shirt vernichtet werden darf, weil die Aufbereitung teurer ist als die Neuproduktion, dann ist das keine Ausnahme, sondern legitimiert das zerstörerische Fast-Fashion-Geschäftsmodell. Das Vernichtungsverbot muss daher dringend nachgebessert werden. Aber auch ein voll wirksames Zerstörungsverbot wäre nur ein erster Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigen Textilwirtschaft. Umweltminister Carsten Schneider muss mit dem angekündigten Textilgesetz wirksame Vorgaben gegen die Überproduktion durch Fast-Fashion-Mode schaffen.“

Auch wenn in Zukunft mehr Ware gespendet wird, bleibt das Kernproblem bestehen: Die Mengen sind zu groß, die Qualität häufig minderwertig und viele Textilien mit giftigen Chemikalien belastet. Zudem dürfte der Export nutzbarer Kleidung in Länder wie Ghana weiter zunehmen und die Textilmüllberge dort vergrößern. Daher fordert die DUH für das derzeit in Erarbeitung befindliche Textilgesetz verbindliche Ziele zur Vermeidung von Textilmüll, eine verbindliche Staffelung der Herstellerbeiträge nach Umweltkriterien sowie einen Transformationsfonds zum Aufbau zirkulärer Geschäftsmodelle.

Viola Wohlgemuth, Senior Expertin für Textilien und Kreislaufwirtschaft der DUH: „Das Vernichtungsverbot behandelt nur Symptome, nicht die Ursache: die massenhafte Überproduktion kurzlebiger Fast-Fashion-Textilien. Wenn die Badewanne überläuft, greift man nicht zum Wischmopp – man dreht den Wasserhahn zu. Bundesumweltminister Carsten Schneider muss deshalb mit dem angekündigten Textilgesetz die Überproduktion verbindlich begrenzen und lokale Strukturen für Reparatur und Wiederverwendung stärken. Leihen, Reparieren und Secondhand müssen zum Normalfall werden.“

Hintergrund:

Das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gilt ab dem 19. Juli 2026 zunächst für große Unternehmen, ab dem 19. Juli 2030 auch für mittlere Unternehmen. In der delegierten Verordnung (EU) 2026/296 vom 9. Februar 2026 wurden die Ausnahmen vom Vernichtungsverbot festlegt. Auf nationaler Ebene soll der Bußgeldkatalog im Ökodesign-Gesetz verankert werden. Verstöße gegen das Vernichtungsverbot können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Link:

  • Das DUH-Positionspapier für ein wirksames Textilgesetz sowie den rechtlichen Vermerk zur Finanzierung eines Transformationsfonds für Textilien finden Sie hier: https://l.duh.de/p260716

PM Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH)

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