ver.di fordert eine Pflicht zum Einsatz von Smart-Fahrtenschreibern für alle gewerblichen leichten Nutzfahrzeuge in Deutschland

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) kritisierte die vorgesehenen Einschränkungen bei der europaweiten Einführung der Aufzeichnungspflicht von Lenk- und Ruhezeiten für leichte Nutzfahrzeuge zum 1. Juli 2026 und fordert den Einsatz intelligenter Fahrtenschreiber für alle gewerblichen leichten Nutzfahrzeuge, die auf deutschen Straßen unterwegs sind.

Zum 1. Juli 2026 wird durch eine neue EU-Regelung für gewerbliche leichte Nutzfahrzeuge (mehr als 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen) die Pflicht eingeführt, Lenk- und Ruhezeiten mittels eines Smart-Fahrtenschreibers aufzuzeichnen. Die tägliche Höchstlenkzeit von neun Stunden pro Tag (zweimal pro Woche zehn Stunden) und 56 Stunden pro Woche sowie die vorgeschriebenen Ruhezeiten können dadurch wirksamer kontrolliert werden als bislang. Die Pflicht gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die grenzüberschreitende Transporte durchführen, aber nicht für Fahrer, die für eine deutsche Firma ausschließlich im Inland tätig sind.

„Es ist richtig, dass für leichte Nutzfahrzeuge eine Aufzeichnungspflicht eingeführt wird. Wird länger als die Höchstlenkzeit gefahren, bedeutet dies eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer und für die Gesundheit der Fahrenden. Fahrer werden häufig unter Druck gesetzt, länger als erlaubt am Steuer zu sitzen – der Smart-Fahrtenschreiber sowie wirksame Kontrollen seitens der zuständigen Behörden wirken diesem Druck entgegen“, sagte Andrea Kocsis, stellvertretende ver.di-Vorsitzende. „Es ist aber absolut unverständlich, dass die Bundesregierung diese Regelung nicht auch auf inländisch tätige Fahrerinnen und Fahrer ausweitet. Die Arbeitsbedingungen vieler Fahrerinnen und Fahrer von leichten Nutzfahrzeugen sind bekannt – Mindestlohn- und Arbeitszeitverstöße gehören vielerorts zum Alltag. Der Smart-Fahrtenschreiber ermöglicht überhaupt erst eine Kontrolle der Lenkzeiten und bietet den Kontrollbehörden Anhaltspunkt, um Verstöße gegen die Zahlung des Mindestlohns und gegen die Höchstarbeitszeitgrenzen zu ahnden.“

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