Halbjahres‑Check 2026: Haben Freiberufler alle neuen Pflichten wirklich umgesetzt?

Zum Jahresbeginn sind wieder zahlreiche steuerliche und rechtliche Änderungen in Kraft getreten – viele davon betreffen Freiberufler und Kleinunternehmen. Nach einem halben Jahr ist ein guter Zeitpunkt zu prüfen, ob Sie die neuen Spielregeln wirklich schon konsequent nutzen – oder ob Sie bares Geld und Gestaltungsspielräume verschenken.

1. Entfernungspauschale und Fahrten: Nutzen Sie die neuen 38 Cent?

Seit 2026 gilt die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer bereits ab dem ersten Entfernungskilometer für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte. Zuvor wurde der erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer gewährt; die ersten 20 Kilometer blieben bei 20 Cent.

Für Freiberufler mit regelmäßigem Weg ins Büro, Atelier oder in die Praxis kann das über das Jahr leicht einige Hundert Euro zusätzliche Werbung‑ bzw. Betriebskosten ausmachen. Wichtig ist die saubere Abgrenzung: Fahrten zu Kunden oder zu wechselnden Tätigkeitsstätten gelten weiterhin als Dienstreisen und werden wie bisher mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer angesetzt.

2. Grundfreibetrag und Nebeneinkünfte: Kleine Beträge nicht vergessen

Der Grundfreibetrag wurde für 2026 auf 12 348 Euro angehoben – Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt steuerfrei. Auch die Übungsleiter‑ und Ehrenamtspauschalen wurden erhöht (Übungsleiterpauschale 3 300 Euro, Ehrenamtspauschale 960 Euro), was für viele Freiberufler mit nebenberuflichen Tätigkeiten in Vereinen, Bildungsarbeit oder Kommunen interessant ist.

Wer neben seiner freiberuflichen Haupttätigkeit als Trainer, Dozent oder in einem Ehrenamt aktiv ist, sollte prüfen, ob diese Einnahmen sauber den Pauschalen zugeordnet und auch von der Höhe her steuerlich optimal genutzt werden.

3. Degressive AfA und Investitionsanreize: Haben Sie Ihren „Turbo“ schon aktiviert?

Zur Stärkung von Investitionen wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt. Sie gilt für Wirtschaftsgüter, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 angeschafft oder hergestellt werden – also zum Beispiel IT‑Ausstattung, Büro‑ und Praxismöbel, Maschinen oder beruflich genutzte Geräte.

Statt gleichmäßiger (linearer) AfA können Freiberufler nun bis zu 30% pro Jahr abschreiben, maximal das Dreifache der linearen AfA. Gerade in den ersten Jahren lassen sich so erheblich höhere Abschreibungsbeträge ansetzen, was die steuerliche Belastung senkt und die Liquidität schont.

Zusätzlich gibt es besonders attraktive Regelungen für rein elektrische Fahrzeuge: Für E‑Autos, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden, kann im Anschaffungsjahr eine sehr hohe AfA von 75 % geltend gemacht werden, gefolgt von weiteren Abschreibungen in den Folgejahren.

4. Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuer: Passt Ihre Einstufung noch?

Der Umsatzfreibetrag für die Kleinunternehmerregelung wurde von 22.000 auf 25.000 Euro Jahresumsatz angehoben. Wer darunter bleibt und die Regelung beantragt, muss keine Umsatzsteuer ausweisen oder abführen – hat dafür aber auch keinen Vorsteuerabzug.

Gerade in der Startphase oder bei nebenberuflichen freiberuflichen Tätigkeiten kann die Kleinunternehmeroption attraktiv sein – Allerdings kann bei Investitionsplänen oder bei einem überwiegenden Anteil an Geschäftskunden die Regelbesteuerung oft die bessere Wahl sein.

5. Mindestlohn, Minijob & Co.: Was, wenn Sie selbst Beschäftigte haben?

Auch wenn viele Freiberufler als Solo‑Selbstständige arbeiten, beschäftigen doch etliche eine Assistenzkraft, studentische Hilfen oder Minijobber. Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen, mit einer weiteren Erhöhung auf 14,60 Euro ab 2027.

Durch die dynamische Kopplung des Minijobs an den Mindestlohn wurde die Verdienstgrenze von 556 Euro auf 603 Euro pro Monat angehoben; im sogenannten Übergangsbereich (Midijob) liegt die Spanne 2026 zwischen 603,01 und 2.000 Euro. Wer weniger als den Mindestlohn zahlt, riskiert empfindliche Bußgelder bis zu 500.000 Euro sowie Nachzahlungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen.

6. E‑Rechnungen: Pflicht kommt, Vorbereitung lohnt sich schon 2026

Die vollständige Umstellung auf die E‑Rechnung im B2B‑Bereich kommt schrittweise; ab 1. Januar 2028 müssen grundsätzlich alle Unternehmen elektronische Rechnungen versenden können. Kleinunternehmer werden voraussichtlich zwar vom Versenden elektronischer Rechnungen ausgenommen, müssen aber E‑Rechnungen empfangen und verarbeiten können.

Auch wenn die harte Pflicht erst in einigen Jahren greift, ist 2026 ein ideales Jahr, um Software, Prozesse und Archivierung so aufzustellen, dass E‑Rechnungen (z. B. XRechnung, ZUGFeRD‑Formate) ohne Medienbrüche verarbeitet werden können.

PM Freelance-Market International GmbH

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