Am 8. März 2026 findet die Landtagswahl in Baden-Württemberg statt. Hier finden Sie wichtige Hinweise zur Stimmabgabe und zum Wahlverfahren.
Kurz vor der Zwei Stimmen
Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen,
- eine für einen Bewerber für ein Direktmandat im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) (Erststimme), auf der linken Hälfte des Stimmzettels,
- eine für die Landesliste einer Partei (Zweitstimme), auf der rechten Hälfte des Stimmzettels.
In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Abgeordneter direkt in den Landtag gewählt. Gewählt ist der Wahlkreisbewerber, der die meisten Erststimmen erreicht hat (Direktmandat).
Die Zweitstimme wird für die Landesliste einer Partei abgegeben. Auf den Landeslisten sind Bewerber der Parteien in einer von der Partei bestimmten Reihenfolge aufgeführt. Nach der Anzahl der für eine Landesliste abgegebenen Zweitstimmen bestimmt sich, wie viele der 120 Sitze im Landtag einer Partei zustehen. An der Sitzverteilung kann eine Partei aber nur teilnehmen, wenn sie mindestens fünf Prozent aller gültigen Zweitstimmen im Land erzielt hat. Stehen einer Partei mehr Sitze zu, als ihre Wahlkreisbewerber Direktmandate erlangt haben, so werden die weiteren Sitze aus der Landesliste der Partei in der dort festgelegten Reihenfolge der Bewerber besetzt. Im umgekehrten Fall, wenn eine Partei mehr Direktmandate in den Wahlkreisen erzielt hat, als ihr nach den Zweitstimmen Sitze zustehen, verbleiben ihr diese Direktmandate. Zum Ausgleich erhalten auch die anderen Parteien Mandate, bis das Verhältnis wieder stimmt.
Ankreuzen
Um bei der Stimmabgabe jeden Zweifel auszuschließen, sollten Wählerinnen und Wähler ein Kreuz (x) in den dafür vorgesehenen Kreis eintragen und zwar
- bei der Abgabe der Erststimme in den hinter dem Bewerber für ein Direktmandat, der die Stimme erhalten soll, befindlichen Kreis
- bei der Abgabe der Zweitstimme in den vor der Landesliste, die die Stimme erhalten soll, befindlichen Kreis.
Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung der jeweils abgegebenen Stimme.
Wichtig: Eine nicht eindeutig gekennzeichnete Stimmabgabe führt zur Ungültigkeit der Stimme. Zudem muss Folgendes beachtet werden: Die Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landeslisten), für die Stimmen abgegeben werden, dürfen nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen oder Ähnlichem. Es dürfen auch keine Vorbehalte, beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze angefügt werden. Solche Änderungen führen ansonsten dazu, dass die Stimmen ungültig werden.
Wählerinnen und Wähler können Erst- und Zweitstimme auch unabhängig voneinander abgeben; das heißt, es müssen nicht Erst- und Zweitstimme für dieselbe Partei vergeben werden. Wählerinnen und Wähler können sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme abzugeben, sei es die Erst- oder die Zweitstimme. Die dann nicht abgegebene Stimme zählt als ungültige Stimme.
Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Kreiswahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Die rechte Spalte auf dem Stimmzettel mit den Landeslisten der Parteien, die mit der Zweitstimme gewählt wird, ist aber überall gleich.
Wahlzeit
In den Wahllokalen kann am Wahlsonntag, 8. März 2026, von 8.00 bis 18.00 Uhr gewählt werden.
Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderung
Die Gemeinde teilt mit, ob beziehungsweise welche ihrer Wahlräume barrierefrei (behinderten-/rollstuhlgerecht) sind. Ein Hinweis, wo Wählerinnen und Wähler Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, findet sich auch auf der Wahlbenachrichtigung. Sie sollten sich im Zweifel frühzeitig danach bei der zuständigen Wohnortgemeinde erkundigen.
Wenn das zugewiesene Wahllokal nicht barrierefrei ist, haben Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, bei der für sie zuständigen Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, barrierefreien Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen.
Wenn Wählerinnen und Wähler aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person ihres Vertrauens helfen zu lassen.
Im Wahllokal kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe gebeten werden.
Hilfe für blinde oder sehbehinderte Menschen
Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können eine Stimmzettelschablone verwenden, die durch die Blinden- und Sehbehindertenverbände hergestellt und über diese unter der Telefonnummer Telefon:0761/36122 auch bezogen werden kann. Ebenfalls kostenlos mitgeliefert wird eine Audio-CD mit der Aufsprache des amtlichen Stimmzettels. Die Stimmzettelschablone kann auch in das Wahllokal mitgenommen werden.