Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung. Wer längere Zeit im Ausland lebt, sollte einiges bedenken

Viele Deutsche erfüllen sich den Traum vom Ferienhaus im Ausland. Was sie in ihrer Begeisterung übersehen, sind die erbrechtlichen Folgen im Todesfall. So mussten sich Hinterbliebene in der Vergangenheit häufig mit komplizierten, erbrechtlichen Fragen auseinandersetzen. Einheitliche Regelungen sollen dies nun vereinfachen.

Die entscheidende Änderung: Beim Tod eines Erblassers ist nicht mehr dessen Nationalität ausschlaggebend, sondern das Erbrecht des Landes, in dem sich dieser vor seinem Tod für gewöhnlich aufgehalten hat. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt in aller Regel der Ort, an dem sich jemand überwiegend aufhält, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Es können bei der Beurteilung jedoch weitere Umstände mit einbezogen werden (Arbeitsplatz, Kenntnisse der Landessprache etc.).

Lebte beispielsweise ein Deutscher überwiegend in Spanien und verstirbt er auch dort, richtet sich künftig die Erbschaft sowohl seines spanischen als auch seines deutschen Nachlasses nach spanischem Recht. „In der Vergangenheit kam es vor, dass sich Gerichte aus verschiedenen Ländern mit ein und demselben Erbfall befassen mussten. Jetzt ist von vorneherein klar, welches Recht angewendet wird“, sagt Karolina Wojtal, Juristin beim EVZ Deutschland.

Wer als Erblasser nicht möchte, dass das Recht seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes zur Anwendung kommt, sollte in seinem Testament eine klare Regelung treffen. Hierfür ist die fachkundige Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt gewiss hilfreich.

Neu ist auch das Europäische Nachlasszeugnis. Hiermit können Erben und Nachlassverwalter überall in der EU leichter ihre Rechtsstellung nachweisen, denn es ähnelt dem Erbschein.

An der EU-Erbrechtsverordnung beteiligen sich 25 Mitgliedgliedstaaten. Nur für Dänemark, Großbritannien und Irland gelten die neuen Regelungen nicht.

PM

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