Haushaltssatzung der Stadt Geislingen an der Steige für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2018 (GBl. 2018 S. 221), hat der Gemeinderat am 17.06.2020 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 70.934.415 € 1.2  Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von  72.524.775 € 1.3  Veranschlagtes ordentliches Ergebnis   (Saldo aus 1.1 und 1.2) von  – 1.590.360 € 1.4  Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 € 1.5  Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von  0 € 1.6  Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 € 1.7  Veranschlagtes Gesamtergebnis   (Summe aus 1.3 und 1.6) von – 1.590.360 €

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender   Verwaltungstätigkeit von 69.666.815 € 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender   Verwaltungstätigkeit von 67.803.675 € 2.3  Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des   Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 1.863.140 € 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von  3.228.000 € 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von  7.474.160 € 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf   aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von  – 4.246.160 € 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf   (Saldo aus 2.3 und 2.6) von  – 2.383.020 € 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 € 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 1.684.600 € 2.10  Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf   aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von – 1.684.600 € 2.11  Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,  Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von – 4.067.620 €   § 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Ablösung von inneren Darlehen aus Mitteln,  die für Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden, (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf  0 €   davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf  0 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf   2.000.000 €

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 6.000.000 €.

Ausgefertigt, Geislingen an der Steige, den 27.07.2020

(gez.) Dehmer Oberbürgermeister

I. 1. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 20. Juli 2020, Aktenzeichen 142241.-2 / Geislingen, die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 17. Juni 2020 (Niederschrift § 4, A.) mehrheitlich beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 gemäß § 121 Abs. GemO i.V.m. § 81 Abs. 2 GemO bestätigt.

Der in § 3 der Haushaltssatzung 2020 auf 2.000.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingeben von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) bedarf keiner Genehmigung gemäß § 86 Abs. 4 GemO, da im Finanzplan für die Folgejahre keine Kredite veranschlagt sind.

Die in § 4 der Haushaltssatzung 2020 auf 6.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite ist nach § 89 Abs. 3 GemO nicht genehmigungsbedürftig.

2. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ferner mit dem Erlass vom 20. Juli 2020, Aktenzeichen 14-2241.-2 / Geislingen, auch die Gesetzmäßigkeit des vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 14. Juni 2020 (Niederschrift § 4, A.) mehrheitlich beschlossenen Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs Stadtwerke Geislingen für das Wirtschaftsjahr 2020 gemäß § 121 Abs. 2 GemO und § 12 Abs. 1 Satz 3 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) i.V.m. § 81 Abs. 2 GemO bestätigt.

Der in § 1 b) des Festsetzungsbeschlusses auf 873.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) im Vermögensplan 2020 wurde nach § 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i. V. mit § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.

Der in § 1 c) des Festsetzungsbeschlusses auf 5.000.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird gemäß § 12 Abs. 1 EigBG i.V.m. § 86 Abs. 4 GemO in Höhe von 4.260.000 € genehmigt. Der Differenzbetrag bedarf keiner Genehmigung.

Der in § 2 Ziff. 1 des Festsetzungsbeschlusses auf 1.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wurde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i.V.m. § 89 Abs. 3 GemO genehmigt.
3. Des Weiteren hat das Regierungspräsidium Stuttgart mit seinem Erlass vom 20. Juli 2020, Aktenzeichen 14-2241.-2 / Geislingen, die Gesetzmäßigkeit des vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 14. Juni 2020 (Niederschrift § 4, A.) mehrheitlich beschlossenen Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Geislingen für das Wirtschaftsjahr 2020 gemäß § 121 Abs. 2 GemO und § 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i.V.m. § 81 Abs. 2 GemO bestätigt.

Der in § 1 c) des Festsetzungsbeschlusses auf 2.564.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) im Vermögensplan 2020 wurde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i.V.m. § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.

Der in § 2 des Festsetzungsbeschlusses auf 1.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wurde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i.V.m. § 89 Abs. 3 GemO genehmigt.

II. Die Haushaltssatzung 2020 mit Haushaltsplan liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO vom 28. Juli 2020 bis 06. August 2020 je einschließlich während der üblichen Dienststunden auf dem Rathaus in Geislingen an der Steige, Hauptstraße 1, Zimmer Nr. 007, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

III. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Bürgermeisteramt Geislingen an der Steige geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

 die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind,  der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder  wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensweise gerügt hat.

Geislingen an der Steige, den 27. Juli 2020

Bürgermeisteramt

(gez.) Dehmer Oberbürgermeister

 

PM Stadtverwaltung Geislingen

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