Wer kennt sie nicht, die Faustregel „von O bis O“, die besagt, dass von Oktober bis Ostern mit Winterreifen gefahren werden sollte? Doch was sagt das Gesetz? Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland informiert auf seiner Internetseite zur Winterreifenpflicht in Europa.
In Deutschland muss die Bereifung den Witterungsbedingungen angepasst werden. Winterreifen sind daher bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte für alle 4 Räder des Autos vorgeschrieben. Wer Reifen kauft, die ab dem 1. Januar 2018 produziert wurden, sollte darauf achten, dass sie das Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) tragen. M + S Reifen, die bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt wurden, dürfen bis 30. September 2024 als Winterreifen gefahren werden. Verfügen Allwetter- oder Ganzjahresreifen über das Alpine-Symbol, gelten sie als Winterreifen. Tragen sie das M + S Symbol und wurden bis zum 31. Dezember 2017 produziert, dürfen sie ebenfalls bis 30. September 2024 als Winterreifen benutzt werden. Das Herstelldatum ist anhand der vierstelligen DOT-Nummer des Reifens ersichtlich. Dabei stehen vier Zahlen in einem Oval. Die ersten beiden zeigen die Produktionswoche, die letzten beiden das Jahr.
In Österreich gilt für PKW und LKW bis 3,5 t von 1. November bis 15. April Winterreifenpflicht, aber nur, wenn die Straßen mit Eis und Schnee bedeckt sind. Die Winterreifen müssen auf allen Rädern montiert werden und die Kennzeichnung M+S, M.S oder M&S aufweisen. Die Benutzung von Sommerreifen mit Schneeketten ist erlaubt, wenn die Straße permanent oder fast immer mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
In Frankreich gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Schneeketten können aber durch entsprechende Schilder (weißer Reifen mit Schneeketten auf blauem Grund) vorgeschrieben werden. Sind statt Schneeketten auch Winterreifen erlaubt, steht unter dem Schild: „Pneus neige admis“ oder „Pneus hiver admis“. Da die Schilder kurzfristig, je nach Wetter, aufgestellt werden, sollte man sich vor der Fahrt bei den Préfectures informieren.
In der Schweiz gibt es keine Winterreifenpflicht. Aber wer den Verkehr behindert, weil er bei winterlichen Straßenverhältnissen mit ungeeigneter Bereifung fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Bei Bedarf können Schilder die Nutzung von Schneeketten anordnen.
In Italien existiert keine generelle Winterreifenpflicht. Verkehrszeichen schreiben Winterreifen oder Schneeketten je nach Witterung für einen bestimmten Zeitraum vor (obligo di pneumatici invernali o catene a bordo = Winterreifenpflicht oder Schneeketten an Bord). Ausnahme: Im Aosta-Tal gilt vom 15. Oktober bis 15. April Winterreifenpflicht. Auf der Brennerautobahn in Südtirol (A22, Abschnitt Brenner-Affi) besteht vom 15. November bis 15. April Winterausrüstungspflicht. Diese Vorschrift ist erfüllt, wenn man z. B. mit Winterreifen fährt.
In Litauen muss vom 10. November bis 1. April mit wintertauglichen Reifen gefahren werden, sei es mit Winter- oder mit Ganzjahresreifen. Die Profiltiefe muss mindestens 3 mm betragen, damit die Reifen als wintertauglich gelten. Für Motorräder, Mopeds und Quads haben sich die Vorschriften dahingehend geändert, dass vom 1. März bis 30. November mit Sommerreifen gefahren werden darf, aber nur, wenn die Straße frei von Schnee und Eis ist. Vom 1. Dezember bis 1. März sind Winterreifen für Motorräder, Mopeds und Quads vorgeschrieben.
Keine Winterreifenpflicht besteht z. B. in Belgien, Griechenland, Großbritannien, Malta, Dänemark, Irland oder Polen. Wer in Island fährt, braucht zwar keine Winterreifen, muss aber vom 1. November bis 14. April mit Reifen fahren, die wintertauglich sind und eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen.
O bis O: Bleibt die Frage, ob im Sommer mit Winterreifen gefahren werden darf?
In den meisten europäischen Ländern ist das erlaubt. Man sollte allerdings aus Sicherheitsgründen darauf verzichten. Achtung: Wer zwischen 16. Mai und 14. Oktober mit Winter- oder Ganzjahresreifen nach Italien fahren möchte, darf dies nur, wenn der Geschwindigkeitsindex mindestens dem entspricht, der in der Zulassungsbescheinigung Teil I (letzter Buchstabe Feld 15.1 und 15.2) angegeben ist.
PM Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V.