Defekte Lichtschalter, klemmende Türklinken und tropfende Wasserhähne sind häufig Gründe von Reparaturmaßnahmen. Oft machen Mieter die Erfahrung, dass der Vermieter die Kostenübernahme für notwendige Reparaturen ablehnt.
Zuständigkeit des Vermieters ist gesetzlich geregelt
Kleinere Reparaturen können sowohl in Altbauwohnungen und in Neubauten notwendig werden. In solchen Fällen kommt es häufig zu Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. Dabei bestehen eindeutige gesetzliche Regelungen, wer die Kosten für Reparaturen in einer Mietwohnung übernehmen muss. Für alle Reparaturarbeiten, die der Instandhaltung und Instandsetzung dienen, ist der Vermieter zuständig. Unter bestimmten Umständen, beispielsweise bei Eigenverschulden oder Fahrlässigkeit, ist die Abwälzung von Reparaturkosten auf den Mieter zum Teil möglich. Bei Schäden, die durch Eigenverschulden des Mieters entstehen, muss dieser für die Reparaturkosten aufkommen. Dazu zählen Beschädigungen an Einbauschränken, Küchengeräten oder Fensterschreiben, die durch spielende Kinder des Mieters zu Bruch gingen. Manche Reparaturen im Haushalt können hohe Kosten verursachen. Bei Kratzern an der Wand muss möglicherweise der Raum neu tapeziert werden. Falls Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Herd oder Spülmaschine defekt sind, kann die Reparatur so teuer werden, dass die Anschaffung eines neuen Gerätes die bessere Lösung ist. Unvorhergesehene finanzielle Engpässe aufgrund hoher Reparaturkosten oder Anschaffungen notwendiger Haushaltsgegenstände können durch einen Schnellkredit überbrückt werden. Bei vexcash.com wird mithilfe der Expressoption die Auszahlung des Kreditbetrags innerhalb von 60 Minuten ermöglicht. Die Zuständigkeit für die Übernahme von Kosten, Reparaturen in einer Mietwohnung betreffend, ist im Mietvertrag in der sogenannten Kleinreparaturklausel geregelt.
Wann gilt die Kleinreparaturklausel?
Falls der Mietvertrag diese Klausel enthält, ist der Vermieter verpflichtet, einen Höchstwert für die Übernahme von Reparaturkosten durch den Mieter anzugeben. Allerdings ist die maximale Obergrenze auf einen Betrag von höchstens 75 bis 100 Euro pro Handwerkerrechnung begrenzt. Da die Rechtssprechung in diesem Bereich in regelmäßigen Abständen angepasst wird, sollten sich Mieter über die aktuelle Rechtslage informieren, bevor eine Rechnung, für die eigentlich der Vermieter zuständig ist, bezahlt wird. In der Rechtssprechung wurde die Anzahl der vom Mieter zu begleichenden Kleinrechnungen auf einen Höchstbetrag von 250 Euro pro Jahr beschränkt. Im Mietvertrag darf zwar unter bestimmten Voraussetzungen vom Mieter die Bezahlung für Kleinreparaturen eingefordert werden, jedoch muss dieser keinesfalls selbst Reparaturen durchführen. Ein Mieter ist auch nicht verpflichtet, Handwerker mit der Reparatur zu beauftragen. Dies ist Aufgabe des Vermieters. Allerdings darf der Mieter mit Reparaturkosten bei Schlössern, Wasserhähnen, Fenstergriffen und Fensterläden belastet werden, wenn diese ausschließlich seinem unmittelbaren Zugriff unterliegen.
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PM