Informationen zum Pflanzenschutzmittelverbot auf allen ökologischen Vorrangflächen

Durch das auf EU-Ebene beschlossene Pflanzenschutzmittelverbot auf allen ökologischen Vorrangflächen ist für viele Betriebe die Anrechnung ihrer Leguminosenflächen beim Greening in Zukunft nicht mehr praktikabel. Daher informiert das Landwirtschaftsministerium zum künftigen Verbot des Pflanzenschutzmitteleinsatzes auf ökologischen Vorrangflächen-Leguminosen und den Anpassungsmöglichkeiten.

Viele Betriebe sind eine fünfjährige Verpflichtung für die FAKT-Maßnahme (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl) A1 „Fruchtartendiversifizierung (mindestens fünfgliedrige Fruchtfolge)“ eingegangen. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die dort beantragten Flächen mit Leguminosen häufig auch als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) zur Erfüllung der Greening-Anforderungen für die Direktzahlungen dienen können.

Die EU-Kommission hat am 15. Februar 2017 die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 verabschiedet und am 30. Juni 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Seitens des Europäischen Parlaments wurde kein Veto eingelegt. Die neuen Regelungen zum Greening sollen somit ab dem 1. Januar 2018 gelten. Demnach gilt auf ÖVF mit Leguminosenanbau als Hauptfrucht ein Pflanzenschutzmittelverbot von der Aussaat bis nach der Ernte im Antragsjahr.

Baden-Württemberg und der Bund haben sich sowohl bei der Ausgestaltung der Greeningauflagen in 2013 und 2014 sowie bei den aktuellen Änderungen für den notwendigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beim Leguminosenanbau eingesetzt. Nach den inzwischen erfolgten rechtswirksamen Entscheidungen hat das Land weder rechtlich noch politisch derzeit eine Möglichkeit, die Änderung der neuen Greeningauflagen ab 2018 auszusetzen.

Durch das auf EU-Ebene beschlossene Pflanzenschutzmittelverbot auf allen ÖVF ist für viele Betriebe die Anrechnung ihrer Leguminosenflächen beim Greening in Zukunft nicht mehr praktikabel.

Auf Nachfrage bei der EU-Kommission können die an FAKT-Maßnahmen teilnehmenden Betriebe in 2018 auf folgende Alternativen zur Erbringung von ÖVF zurückgreifen:

Ausstieg aus der Maßnahme A1 „Fruchtartendiversifizierung“ innerhalb der fünfjährigen Verpflichtungslaufzeit gemäß der sogenannten Revisionsklausel nach Artikel 48 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ohne Rückzahlung der bereits erhaltenen Ausgleichszahlung. Mögliche Erfüllung des ÖVF-Umfangs zum Beispiel durch die  FAKT-Maßnahme „Brachebegrünung mit Blühmischung mit ÖVF-Anrechnung“ (E2.2) oder anderweitig unabhängig von FAKT.

Der Verpflichtungsumfang der FAKT- Begrünungsmaßnahmen darf ohne Rückzahlungsforderung jährlich bis zu einem bestimmten Prozentsatz nach unten schwanken. Für laufende Begrünungsverpflichtungen beträgt die zulässige Unterschreitungsspanne 30 Prozent, bei Neuverpflichtungen ab 2018 (Neueinstieg oder entsprechende Erweiterung der Verpflichtung) sind es dann nur noch 20 Prozent. Im bisher genehmigten Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum (MEPL) sind die 30 Prozent festgelegt worden. Ab 2018 wird eine Änderung des MEPL erforderlich und realisiert, wonach die tolerierbare Abweichung nur noch 20 Prozent betragen wird. Die neue Schwelle soll nur für Antragsteller mit Neuverpflichtungen in der Maßnahme gelten. Bestehende Verpflichtungen sollen Bestandsschutz haben.
Durch die zulässige Unterschreitung des eingegangenen Verpflichtungsumfangs der FAKT- Begrünungsmaßnahmen können Zwischenfruchtanbauflächen zur Erfüllung des ÖVF-Umfanges außerhalb von FAKT freigestellt werden.

Mögliche Erfüllung des ÖVF-Umfangs durch Umstieg innerhalb der FAKT-Maßnahme E2 „Brachebegrünung mit Blühmischungen“ von E2.1 „Brachebegrünung ohne ÖVF-Anrechnung“ auf E2.1 „Brachebegrünung mit ÖVF-Anrechnung“, bei entsprechend reduziertem Fördersatz.

Eine über den oben genannten Prozentsatz bei E1 „Begrünungsmaßnahmen“ hinausgehende Reduzierung oder ein sanktionsloser Ausstieg aus den Begrünungsmaßnahmen ist dagegen laut Antwortschreiben der EU-Kommission nicht zulässig. Dies bedeutet, die Revisionsklausel kann in diesem Fall nicht angewandt werden, weil kein direkter Zusammenhang zwischen diesen Vorhabenarten und den ökologischen Vorrangflächen besteht.

PM

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