Die Schweiz hält die Hand auf – Änderung des Mehrwertsteuergesetzes trifft Unternehmen in der Region

Die Schweiz ändert zum Jahreswechsel ihr Mehrwertsteuergesetz. „Von den Neuerungen sind auch Unternehmen in der Region betroffen, die Werklieferungen mit Lieferort in der Schweiz oder Dienstleistungen ins Nachbarland liefern“, so Lothar Lehner aus Geislingen, der Vorsitzende des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft (BVMW) im Kreis Göppingen.

Die Schweiz wolle Nachteile einheimischer Firmen gegenüber ausländischen Unternehmen auf Grund des bislang gültigen Mehrwertsteuergesetzes ausgleichen, so Lehner weiter. Aktuell würden ausländische Unternehmen in der Schweiz bereits mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz jährlich mehr als 100.000 Schweizer Franken an mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen. Für die Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht wird dabei nur der inländische Umsatz berücksichtigt. Der weltweite Umsatz sei dabei irrelevant. „Die neue Rechtslage ab 1. Januar stellt die Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen auf den weltweiten Umsatz von mehr als 100.000 Schweizer Franken ab. Das heißt, dass eine Firma, die beispielsweise in der Schweiz einen Jahresumsatz von 50.000 Euro generiert, in Deutschland aber einen Umsatz von einer Million Euro macht, in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird“, erläutert der BVMW-Kreisvorsitzende. „Der Schweizer Gesetzgeber geht davon aus, dass künftig jedes ausländische Unternehmen, das in der Schweiz tätig wird, in der Schweiz auch mehrwertsteuerpflichtig wird“. Für die betroffenen Unternehmen habe das gravierende Folgen, denn sie seien verpflichtet, einen Steuerberater mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bestimmen. Die Fiskalvertretung soll die Mehrwertsteuer periodisch nach den Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes abrechnen, verantwortlich für die Bezahlung der Steuerforderungen bleibt das ausländische steuerpflichtige Unternehmen.

Die Vertretung bewahrt sämtliche Belege auf, die für den Nachvollzug der Deklarationen notwendig sind. Die allgemeine Aufbewahrungsdauer beträgt zehn Jahre. Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen (zum Beispiel Liegenschaften) sind 20 Jahre lang aufzubewahren.

„Die Fiskalvertretung gibt es nicht kostenlos und daher wird das einige Unternehmer kalt erwischen, wenn sie diese Kosten nicht mit im Angebot abgedeckt hatten“, so Anke Brucklacher, Geschäftsführerin der Zollfuchs GmbH in Tübingen und Mitglied im BVMW-Kreisverband Göppingen. Die Expertin in zollrechtlichen Fragen hat sich deshalb mit Schweizer Steuerexperten in Aarau und Rheinfelden zusammengetan, um ihre Kunden umfassend über die Änderung und über die auf die zukommenden Kosten informieren zu können. Brucklacher weist auch darauf hin, dass Mehrwertsteuerpflicht künftig auch für ausländische Versandhandelsunternehmen anfällt, wenn diese pro Jahr mindestens 100 000 Schweizer Franken Umsatz mit Sendungen erzielen.

PM

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