Hochwasserbedingte Betriebsschäden? – Wir nennen Ihnen die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Am Wochenende haben Unwetter mit Hagel und sintflutartige Regenfälle in einigen Teilen Baden-Württembergs für große Schäden gesorgt.

Aufgrund der enormen Wassermassen ist auch eine Vielzahl von Betrieben im Land von den Fluten in Mitleidenschaft gezogen worden, so dass der Geschäftsbetrieb nur bedingt oder gar nicht möglich ist.

Wir möchten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, denen betriebliche Hochwasser-schäden entstanden sind, über die Unterstützungsmöglichkeit mit Kurzarbeitergeld informieren, das unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen wer-den kann:

  1. Für Arbeitsausfälle, die unmittelbar aufgrund des Hochwassers eintreten, kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Es handelt sich hierbei um ein unabwendbares Ereignis.
  2. Mittelbare Betroffenheit (z.B. Produktion eines Abnehmerbetriebes wird eingeschränkt, weil eine Zulieferung durch den von Hochwasser betroffenen Betrieb nicht mehr erfolgt) stellt regelmäßig einen Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Ursachen dar, der bei Vorliegen der übrigen Vorausset-zungen einen Kurzarbeitergeld-Anspruch entstehen lassen kann.
  3. Kurzarbeitergeld kann gewährt werden, wenn in einem Abrechnungszeit-raum (Kalendermonat) für mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer/innen (eines Betriebes oder eines Betriebsteiles) mehr als 10 Prozent Arbeitsentgelt ausfällt. Übernimmt eine Betriebsausfallversicherung den Schaden, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.
  4. Freiwillig geleistete Stunden, die der Beseitigung der Folgeschäden eines unabwendbaren Ereignisses im Betrieb dienen (Aufräumungsarbeiten) vermindern den Kurzarbeitergeld-Anspruch nicht. Es handelt sich dabei um keine produktive bzw. wertschöpfende Tätigkeit am Arbeitsplatz. Viel-mehr wohnt dieser Tätigkeit eine schadensmindernde Funktion inne, die dazu beiträgt, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes zu mindern.
  5. Kurzarbeitergeld kann aber nicht gewährt werden, wenn Arbeitnehmer/innen nicht arbeiten können, weil der Weg zur Arbeit nicht möglich ist oder weil sie anderswo beim Aufräumen helfen. Das unabwendbare Ereignis muss den Betrieb direkt treffen.
  6. Auszubildende können ab dem ersten Tag des Arbeitsausfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, da die Möglichkeit der Fortsetzung der Aus-bildung ebenfalls entfällt.
  7. Die Auflösung von Arbeitszeitguthaben wird im Regelfall nicht eingefordert, wenn diese Krisensituation die betroffenen Betriebe in ihrer Liquidität erheblich belasten wird und damit die wirtschaftliche Zumutbarkeit dieser Schadensminderungsregelung nicht gegeben ist.
  8. Gleiches gilt für die Einbringung von Urlaubsansprüchen aus dem laufen-den Urlaubsjahr (und zulässig übertragene, jedoch nicht verfallene, Rest-urlaube).
  9. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt nach den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen der §§ 95 ff. SGB III und der hierzu ergangenen Weisungen. Hinweise dazu enthält u.a. das Merkblatt für Arbeitgeber.
  10. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist die schriftliche Anzeige des Arbeitsausfalls in dem Kalendermonat, für den Kurzarbeit erstmals abgerechnet werden soll (für Mai bis 31.05., für Juni bis 30.06.) Die Anzeige kann (zunächst) formlos per E-Mail oder Fax bei Ihrer Arbeitsagentur erstattet werden und muss folgende Angaben enthalten: Betroffener Betrieb oder betroffene Betriebsteile, Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen, Anzahl der voraussichtlich vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer/innen sowie Beginn und voraussichtliche Dauer des Arbeitsausfalls. Vordrucke zur Anzeige und Abrechnungen des Kurzarbeitergeldes finden Sie in beschreibbarer Form auf unserem Internetauftritt www.arbeitsagentur.de.
  11. Kurzarbeitergeld kann für maximal 6 Monate in Höhe von 60 bzw. 67 Pro-zent des ausgefallenen Arbeitsentgeltes gewährt werden.
  12. Eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Ausfallzeiten, ähnlich des Jahres 2002, ist nicht möglich.

Sind Sie als Arbeitgeber von Hochwasserschäden betroffen und Ihr Betriebsablauf ist eingeschränkt?

Informieren Sie sich unter unserer kostenlosen Service-Rufnummer 0800 4 5555 20 über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld.

PM

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