Große Kehrbezirksausschreibung im Schornsteinfegerwesen: Ausschreibung von knapp 450 Kehrbezirken in Baden-Württemberg im Jahr 2021 – Regierungspräsident Wolfgang Reimer: „Wichtige hoheitliche Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger tragen zu Brand- und Betriebssicherheit bei“

Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) ist landesweit für die Ausschreibung der Kehrbezirke nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zuständig. Mit einer großen Ausschreibungskampagne schreibt das Regierungspräsidium Stuttgart im Jahr 2021 knapp 450 der insgesamt rund 930 Kehrbezirke in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2022 neu aus. Bis Ende Juli 2021 hat das Regierungspräsidium bereits 350 der knapp 450 Kehrbezirke ausgeschrieben.

„Mit einer Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin erfüllen unsere Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen wichtige hoheitliche Tätigkeiten im Bereich der Brand- und Betriebssicherheit. Durch unsere große Ausschreiungskampagne stellt das Regierungspräsidium Stuttgart weiterhin die Qualität in diesem Bereich sicher und trägt so zur Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger bei,“ sagte Regierungspräsident Wolfgang Reimer.

Grund für die hohe Anzahl der Ausschreibungen im Jahr 2021 ist, dass es sich um die zweite Besetzungsrunde nach den Änderungen im Schornsteinfegerrecht zum 1. Januar 2013 handelt. Mit der damaligen Gesetzesänderung wurde das Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Seitdem sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger lediglich für die hoheitlichen Aufgaben in ihrem Kehrbezirk zuständig. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger werden regulär für sieben Jahre für einen Kehrbezirk bestellt. Unter Berücksichtigung der vor Ablauf der regulären Besetzungsfrist ausgeschiedenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (beispielsweise aus Altersgründen oder wegen eines Wechsels des Kehrbezirks) müssen zum 1. Januar 2022 daher gut die Hälfte der landesweiten Kehrbezirke neu besetzt werden.

Zum Vergleich wurden im Jahr 2020 lediglich knapp 110 Bezirke neu ausgeschrieben. Für die große Kehrbezirksausschreibung 2021 mussten umfassendere Vorarbeiten durch das RPS getroffen werden. So fanden unter anderem Abstimmungsgespräche mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg sowie den Handwerks-Vertretungen (Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks BW und des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V.) zur Vorgehensweise statt.

Beim Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin handelt es sich nicht um ein klassisches Personalauswahlverfahren. Vielmehr ergeht die Auswahlentscheidung auf Grundlage der in der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger festgelegten Kriterien zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Regierungspräsident Reimer erklärte dazu: „Die Mitarbeitenden des Regierungspräsidiums Stuttgart betreiben mit hohem Engagement und Fachwissen die Ausschreibungskampagne. Durch eine gezielte temporäre personelle Verstärkung ist es uns gelungen, bereits zum jetzigen Zeitpunkt mehr als drei Viertel der Kehrbezirke auszuschreiben und neu zu besetzen.“

Bei den Schornsteinfegerarbeiten ist zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten zu unterschieden. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen insbesondere die Durchführung der Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstättenbescheids, die Führung des Kehrbuchs sowie Bauabnahmen. Nicht hoheitliche Tätigkeiten stellen die regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten dar. Der Zeitpunkt zur Durchführung dieser Arbeiten wird im sogenannten Feuerstättenbescheid festgesetzt. Für die fristgerechte Erbringung des Nachweises über die Durchführung dieser Arbeiten sind die Eigentümerinnen und Eigentümer einer Liegenschaft selbst verantwortlich.

Während die hoheitlichen Tätigkeiten zwingend von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen sind, kann ein Eigentümer/eine Eigentümerin für die nicht hoheitlichen Tätigkeiten einen Schornsteinfegerbetrieb nach Wahl beauftragen.

Neben den Ausschreibungen und der Auswahl der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen beziehungsweise bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, für die das RPS landesweit zuständig ist, nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart im Bereich des Schornsteinfegerwesens außerdem landesweit die Aufgaben der Widerspruchsbehörde gegen Entscheidungen wahr, die auf Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr-und Überprüfungsordnung ergehen. Es übt auch die Fachaufsicht über die Landratsämter und Stadtkreise in diesem Bereich aus.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nehmen in ihrer Funktion zudem Aufgaben wahr, die in die Zuständigkeit der Baurechts- und Immissionsschutzbehörden fallen.

 

PM Regierungspräsidium Stuttgart

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