Firmenwagen auch privat nutzen – Das gilt es zu beachten

Ein schicker, neuer und hochmoderner Firmenwagen, der Sie sicher und zuverlässig von A nach B bringt, ist in vielen Branchen keine Seltenheit. Einen Firmenwagen von seiner Firma gestellt zu bekommen, ist ein schönes Extra, welches nicht oft abgelehnt wird. Spart es doch bei beruflichen Fahrten Geld und verhindert den frühzeitigen Verschleiß des eigenen, privaten PKWs.

Viele Firmenchefs gestatten ihren Mitarbeitern sogar die Nutzung des Firmenwagens im privaten Bereich. Doch in welchem Umfang sind private Fahrten mit dem Firmenwagen erlaubt und was sollte man in diesem Fall beachten?

Firmenwagen auch privat nutzen – Punkte, die Sie beachten sollten

Der wichtigste Punkt ist die Klärung mit Ihrem Arbeitgeber, ob er die private Nutzung Ihres Firmenwagens gestattet, denn liegt Ihnen keine ausdrückliche Genehmigung vor, sollten Sie unbedingt davon absehen, Ihren Firmenwagen auch Privat zu fahren.

Diese Genehmigung besagt erst einmal nur, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber aus den Firmenwagen nutzen dürfen. Im sogenannten Überlassungsvertrag können dann bestimmte Punkte im Zusammenhang mit der Nutzung des Firmenwagens festgehalten, beziehungsweise geregelt werden, unter anderem:

– den Umfang der gestatteten Nutzung, wie zum Beispiel Auslandsfahrten, Urlaubsfahrten, Nutzung durch den Ehepartner, Unfallabsicherung

– Kosten für den Kraftstoff

– Inspektion und Pflege

– Arbeitnehmerpflichten im Umgang mit dem Firmenwagen

Meldung an das Finanzamt

Erhalten Sie einen Firmenwagen von Ihrem Arbeitgeber und dürfen diesen auch privat nutzen, sollten Sie dies auf keinen Fall verschweigen, denn dann machen Sie sich genau genommen der Steuerhinterziehung schuldig.

Ein privat genutzter Firmenwagen stellt einen geldwerten Vorteil dar und wird ähnlich wie ein zweites Einkommen versteuert.

Meist wird der Firmenwagen pauschal abgerechnet. Das bedeutet, dass Sie in den seltensten Fällen ein Fahrtenbuch führen müssen.

Ist dies jedoch der Fall, besteht im Zeitalter des Internets heutzutage die Möglichkeit, das Fahrtenbuch schnell und einfach und ganz ohne den lästigen „Papierkram“ über eine Fahrtenbuch-App zu führen. Erkundigen Sie sich vor dem Herunterladen einer Fahrtenbuch-App jedoch vorab bei Ihrem Finanzamt, ob die gewünschte App akzeptiert wird, denn keine der erhältlichen Fahrtenbuch-Apps verfügt bisher über eine Zertifizierung. In der Regel werden sie angenommen, eine kurze Nachfrage beim Finanzamt lässt Sie aber auf der sicheren Seite sein. Drei gute und übersichtliche Apps für Ihr Smartphone sind Vimcar, SquareTrip Fahrtenbuch und Driverslog Pro.

Den Firmenwagen nicht an Dritte verleihen

Wie schon erwähnt, dürfen sehr oft der Ehepartner/in oder Familienangehörige den Firmenwagen ebenfalls für private Fahrten nutzen. Dies und ob weitere Personen Zugriff auf den PKW haben oder ob die Nutzung Dritter komplett ausgeschlossen ist, wird im Überlassungsvertrag festgehalten.

Besteht eine Nutzungsgenehmigung Ihres Arbeitgebers für den Firmenwagen nur für Sie, Ihre Frau oder Ihren Mann und gegebenenfalls andere Familienangehörige, verleihen Sie den PKW auf gar keinen Fall an Dritte. Verursacht diese Person einen Unfall, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren und im schlimmsten Fall sogar Ihren Arbeitsplatz. Ihren Arbeitsplatz sogar, wenn kein Unfall verursacht wurde, da Sie sich nicht an den Vertrag gehalten haben.

Außerdem haften Sie für die Kosten der Schäden am Fahrzeug und andere Schäden, die durch die ungenehmigte Überlassung entstanden sind. Unter Umständen kann es für Sie in solch einem Fall sehr teuer werden.

Gehen Sie Pfleglich mit dem Firmenwagen um

Auch, wenn Sie Ihren Firmenwagen nebenberuflichen Fahrten auch privat nutzen dürfen: Der Wagen ist und bleibt Eigentum Ihres Arbeitgebers. Gehen Sie daher sorgsam mit dem PKW um. Horten Sie keine persönlichen Gegenstände im Auto und reinigen Sie es regelmäßig. Vergessen Sie nicht: Ihr Arbeitgeber kann den Firmenwagen jederzeit zurückordern.

PM

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