Göppinger IHK-Webinar zur Corona-Testangebotspflicht: Was müssen Unternehmer jetzt beachten? Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am Dienstag, dem 20. April 2021 in Kraft

Ab morgen müssen Unternehmer im Kreis Göppingen ihren Mitarbeitern ein Corona-Testangebot machen. Die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit der neuen Corona-Testangebotspflicht tritt am Dienstag, dem 20. April 2021 in Kraft. Die IHK-Bezirkskammer Göppingen bietet deswegen am nächsten Montag, dem 26. April 2021 von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr ein Webinar unter dem Titel „Corona-Testangebotspflicht: Was müssen Unternehmer jetzt beachten?“ an.

Die Online-Veranstaltung findet in Kooperation mit dem Gesundheitsamt des Landratsamtes Göppingen und der Südwestmetall Bezirksgruppe Neckar-Fils statt. Referieren werden u.a. auch die Göppinger Apothekerin Stephanie Funk zu den unterschiedlichen Testarten. Oliver Heer, Geschäftsführer der NIC Systemhaus GmbH, wird einen Erfahrungsbericht geben. Die Veranstaltung ist kostenlos. Eine Anmeldung ist im Internet unter www.stuttgart.ihk.de mit der Veranstaltungsnummer 175146686 möglich. Die Teilnehmer erhalten einen Tag vor der Veranstaltung die Zugangsdaten per Email zugesandt. Unternehmer können ihre Fragen vorab an die IHK-Bezirksammer Göppingen unter info.gp@stuttgart.ihk.de senden oder diese in der Veranstaltung per Chat stellen. Telefonische Auskünfte sind bei der Göppinger IHK-Rechtsexpertin Stefanie Suppan unter 07161-6715-8431 oder bei der Rechtshotline der IHK Region Stuttgart unter 0711-2005-1688 zusätzlich erhältlich.

Mit der geänderten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat jeder Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. In besonderen Beschäftigtengruppen mit einem tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko müssen jede und jeder Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeit-geber erhalten. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Was müssen Unternehmer jetzt beachten? Wie organisiere ich Ausgabe und Testung (Teststrategie)? Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests und welche Tests sind wofür geeignet? Zu welchem Test bin ich im Unternehmen verpflichtet und welche Folgen hat das für die Dokumentation oder Quarantäne? Ist Testen Arbeitszeit? Diese und viele andere Fragen sollen in der Göppinger IHK-Online-Veranstaltung geklärt werden.

 

PM IHK Region Stuttgart Bezirkskammer Göppingen

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