Corona-Verordnung Einzelhandel: BWIHK begrüßt weitere Lockerung – Jany: Rechtsverbindliche Norm allerdings nicht notwendig

Der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag (BWIHK) begrüßt die erneute Änderung der Corona-Verordnung für den Einzelhandel. Danach ist u.a. die Anzahl der Kunden im Geschäft in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln stets eingehalten werden können. Die neue Kennziffer hierfür ist die Verkaufsfläche je Person einschließlich der Beschäftigten, die heute vom zuständigen Ministerium von bisher 20 auf 10 Quadratmeter reduziert wurde.

Dieser Änderung vorausgegangen war das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim, der dem Eilantrag eines bundesweit agierenden Filialisten mit Beschluss vom 5. Juni 2020 gegen die bisher bestehende Bestimmung in der Corona-Verordnung Einzelhandel stattgegeben hatte. Diese sei nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam. In der heute überarbeiteten Corona-Verordnung Einzelhandel handelt es sich nun allerdings um eine verbindliche Norm für die Einzelhandelsbetriebe.

Während die Halbierung der bisherigen Richtgröße von der IHK-Organisation begrüßt wird, hält der BWIHK die Festlegung dieses Wertes als rechtsverbindliche Norm nicht mehr für notwendig. „Die IHK-Organisation im Land vertritt die Auffassung, dass die Betriebe in den letzten Wochen genügend eigene Erfahrung gesammelt haben, um nun den Zugang zu ihren Geschäften im Rahmen ihres betrieblichen Hygienekonzeptes, das im Kern u.a. die strikte Abstandswahrung von 1,5 Meter vorsieht, selbst regeln zu können“, betonte Prof. Dr. Peter Jany, Hauptgeschäftsführer der für Handelsfragen im BWIHK zuständigen IHK Bodensee-Oberschwaben. Klargestellt wurde in der gestern geänderten Corona Verordnung Einzelhandel darüber hinaus, dass sich in Kleinbetrieben, die über weniger als 20 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügen, maximal zwei Personen, einschließlich der Beschäftigten, nun aufhalten dürfen.

PM Baden-Württembergischer Industrie- und Handelskammertag

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