Ab Montag, 4. Mai 2020, dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen. Um auch beim Friseur den Infektionsschutz zu gewährleisten, haben Wirtschafts- und Sozialministerium eine Richtlinie zur Öffnung von Friseurbetrieben veröffentlicht.
Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium haben eine gemeinsame Richtlinie zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen in Friseurbetrieben (PDF) veröffentlicht.
Konkrete Schutzmaßnahmen
„Mit Veröffentlichung der Richtlinie definieren wir konkrete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen mit dem Coronavirus. Damit steht der Ausübung des Friseurhandwerks und die Versorgung der Bevölkerung mit Friseurleistungen ab Montag, 4. Mai, nichts mehr im Wege. Sowohl für die Betriebe als auch für die Kundinnen und Kunden ist dies ein wichtiger Schritt“, erklärte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Friseurbesuche gehören für viele Menschen zur persönlichen Hygiene. Selbstverständlich steht weiterhin der Gesundheitsschutz im Vordergrund und es ist klar, dass in den Betrieben strenge Hygienestandards eingehalten werden müssen“, sagte Sozialminister Manne Lucha. Man habe gemeinsam praxisnahe und dennoch effektive Maßnahmen zum Schutz von Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigen abgestimmt, so Hoffmeister-Kraut und Lucha.
In der Richtlinie ist klar und leicht nachvollziehbar geregelt, welche Maßnahmen die Friseurbetriebe ergreifen müssen, um die Vorgaben des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes zur Verhinderung von Infektionen mit SARS-CoV-2 zu erfüllen. Die Richtlinie sieht unter anderem Vorgaben zu den Abläufen bei der Terminvergabe, zur Verwendung von Schutzmasken und zu den erforderlichen Reinigungsintervallen vor.
Kundinnen und Kunden müssen während des Aufenthalts im Friseursalon eine Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte Community-Maske) tragen. Auch die Beschäftigten müssen bei Anwesenheit von Kundinnen und Kunden Schutzmasken tragen. Nach jeder Bedienung einer Kundin oder eines Kunden ist der Friseurstuhl zu reinigen und das Friseurwerkzeug zu desinfizieren. Konkrete Vorgaben zu Reinigungsintervallen von Pausenräumen sind ebenso enthalten wie die Pflicht zur Bereitstellung von ausreichend Waschgelegenheiten für die Beschäftigten. Im Rahmen der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz sind weitere individuell angemessene Maßnahmen zu prüfen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Zudem wird festgelegt, dass die Terminvergabe nur elektronisch oder fernmündlich erfolgen darf.
Die gemeinsame Richtlinie des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) in Friseurbetrieben gilt ab sofort und ist sowohl für die Infektionsschutzbehörden als auch für die Arbeitsschutzbehörden maßgeblich.
Die Richtlinie im Detail
Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2) in Friseurbetrieben
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) stellt grundlegende Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 berücksichtigen müssen. Wesentliche Anforderung ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss. Darüber hinaus sind in Friseurbetrieben unter anderem auch die Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und Persönliche-Schutzausrüstung-Benutzerverordnung anzuwenden.
Die Arbeitsplätze sollen durch geeignete Wahl an technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen so abgeschirmt und gesichert werden, dass einer Übertragung des Corona-Virus vorgebeugt wird. (Bei der Aufsichtstätigkeit ist zu berücksichtigen, dass geeignetes Material, insbesondere für persönliche Schutzmaßnahmen, derzeit nur eingeschränkt zur Verfügung steht). Ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 Meter zwischen den Beschäftigten und der Kundschaft kann dazu beitragen, die Übertragung von Krankheitserregern maßgeblich zu reduzieren.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration empfehlen die Einhaltung der unten aufgeführten Regeln durch den Betreiber. Gleichzeitig werden die Vollzugsbehörden des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes gebeten, bei der Überwachungstätigkeit und bei der Beantwortung von Anfragen Folgendes zu beachten:
- Die Terminvergabe darf nur über elektronischen oder fernmündlichen Weg erfolgen.
- Bei der Terminvergabe ist darauf hinzuweisen, dass die Anwesenheit von Begleitpersonen im Friseursalon nicht zugelassen werden kann; ausgenommen sind Personen, die auf eine Begleitperson angewiesen sind, etwa Kleinkinder.
- Bei der Terminvergabe ist bereits der Kundenwunsch (zum Beispiel Schneiden, Färben) abzuklären um die Kommunikation im Frisörsalon auf ein Minimum zu reduzieren.
- Bei der Terminvergabe ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstleistung nur durchgeführt werden kann, wenn die Kundin/der Kunde eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB), sogenannte Community-Maske, benutzt. Diese muss bereits beim Betreten des Friseurbetriebes benutzt werden.
- Die Terminvergabe an die Kundschaft hat so zu erfolgen, dass Verdichtungen in den Warte- und Dienstleistungsbereichen nicht entstehen können und ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 Meter zwischen Beschäftigten und der Kundschaft bzw. zwischen der Kundschaft sicher eingehalten werden kann.
- Die Kundschaft ist darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung oder von Fieber eine Bedienung nicht möglich ist.
Beschäftigte und Kundschaft mit Symptomen einer akuten respiratorischen Atemwegserkrankung oder Fieber dürfen den Frisörsalon nicht betreten.
- Wo immer möglich ist ein Abstand zu den Kolleginnen und Kollegen sowie zu anderen Menschen (Kundinnen/Kunden) von mindestens 1,50 Meter einzuhalten. Dies gilt nicht für die Dauer der Friseurdienstleistung, sofern die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
- Körperkontakt mit der Kundschaft etwa Händeschütteln oder Umarmen ist zu vermeiden.
- Für die Tätigkeiten an den Kundinnen/den Kunden sind den Beschäftigten Medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS, EN14683) zur Verfügung zu stellen, die von den Beschäftigten zu benutzen sind. (Bei der Aufsichtstätigkeit ist zu berücksichtigen, dass geeignetes Material, insbesondere für persönliche Schutzmaßnahmen, derzeit nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Für die Dauer der eingeschränkten Verfügbarkeit von MNS kann vorübergehend auch ersatzweise eine MNB (sogenannte Community- Maske) akzeptiert werden)
- Während der Tätigkeiten (z.B. Schneiden, Färben) ist die Kommunikation mit der Kundschaft auf ein Minimum zu beschränken und darf nur mit Blickkontakt „über den Spiegel“ erfolgen; die direkte Kommunikation ist nicht zulässig.
- Auf Dienstleistungen, die das Gesicht betreffen (beispielsweise Bart, Augenbrauen, Wimpern usw.), ist zu verzichten.
- Auf das Föhnen der Haare sollte nach Möglichkeit verzichtet werden.
- Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
- Die Friseurräume müssen jederzeit während der Arbeitszeiten über ausreichend Frischluft verfügen. Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass eine Frischluftmenge von 100 Kubikmeter pro Stunde je mit Friseurtätigkeiten beschäftigte Person ausreichend ist (siehe Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 530 Friseurhandwerk).
- Eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern ist in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.
- Es ist sicherzustellen, dass Pausenräume oder -bereiche über leicht zu reinigende Oberflächen verfügen, die täglich gereinigt werden.
- Friseurstühle sind vor deren Benutzung durch eine weitere Kundin/einen weiteren Kunden, insbesondere im Bereich der Armlehnen, mit Seifenlauge zu reinigen.
- Die Kunden müssen beim Betreten des Friseursalons die Möglichkeit haben, ihre Hände zu desinfizieren; es ist darauf zu achten, dass die Kunden von der Desinfektion ihrer Hände Gebrauch machen.
- Es sind ausschließlich Einweg-Papierhalskrausen zu verwenden, die nach jeder Bedienung einer Kundin/eines Kunden zu entsorgen sind.
- Sofern möglich sollte zusätzlich ein Einwegumhang über den üblichen Friseurumhang verwendet werden, der nach jeder Kundin/jedem Kunden zu entsorgen ist.
- Die Friseurwerkzeuge sind nach jeder Bedienung einer Kundin/eines Kunden zu desinfizieren.
Die Bezahlung sollte nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit sollte hingewiesen werden. Bei Barzahlung hat die Übergabe des Gelds über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zwischen dem Beschäftigten und der Kundschaft bei Barzahlung zu vermeiden.
Die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisungen sind mit Blick auf den Sonderfall einer Infektionsgefährdung durch das Corona-Virus zu ergänzen. Aus der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos abzuleiten. So sollten beispielsweise bei Schichtbetrieb feste Arbeitsteams je Schicht festgelegt werden, um wechselnden Kontakt innerhalb des Betriebs zu reduzieren.
Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung können unter Berücksichtigung der ergänzten Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG gegebenenfalls nur für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt werden. Für Schwangere gelten besondere Regelungen.
PM Staatsministerium Baden-Württemberg