Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart macht auf mehrere steuerliche und rechtliche Neuerungen für Unternehmen aufmerksam, die zum Jahreswechsel in Kraft treten. Bei Fragen dazu bietet die IHK weitergehende Informationen auf www.stuttgart.ihk.de unter den angegebenen Nummern.
Einkommenssteuerlicher Grundfreibetrag
Der einkommensteuerliche Grundfreibeitrag steigt von 9.168 Euro (2019) auf 9.408 Euro (2020). Erst ab dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden. Bei einer Zusammenveranlagung gelten jeweils doppelte Beträge. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant (www.stuttgart.ihk.de, Nr. 8983).
Jahressteuergesetz 2019
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (sog. JStG 2019) sieht neben einer Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge, auch Änderungen in der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge vor
(www.stuttgart.ihk.de, Nr. 4585246).
Forschungszulagengesetz (FZulG)
Alle Unternehmen, die forschen und in Deutschland steuerpflichtig sind, können ab 1. Januar 2020 unabhängig von ihrer Größe künftig 25 Prozent der Personalkosten, die in begünstigten FuE-Vorhaben anfallen, maximal jedoch 500.000 Euro, als Forschungszulage erhalten. Begünstig sind Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung (www.stuttgart.ihk.de, Nr. 4642226).
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) werden Maßnahmen umgesetzt, die Wirtschaft und Verwaltung von Bürokratie entlasten sollen. Die steuerlichen Vereinfachungen treffen Lohn- und Umsatzsteuer (www.stuttgart.ihk.de, Nr. 4633622).
Kassen- und Belegausgabepflicht
Ab 1. Januar 2020 gilt die Belegausgabepflicht. Spätestens ab Oktober 2020 dürfen Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, diese nur noch mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung (tSE) einsetzen. Nicht aufrüstbare elektronische Kassen, die Einzelaufzeichnungen vornehmen können, dürfen noch bis Ende 2022 genutzt werden (www.stuttgart.ihk.de, Nr. 3603196).
Verbraucherschlichtungsstelle
Zum 1. Januar 2020 wird eine bundesweit zuständige Universalschlichtungsstelle beim „Zentrum für Schlichtung e. V.“ eingerichtet, die auf Antrag von Verbrauchern in bestimmten Fällen Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten durchführen wird. Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden (insbesondere Internethändler), und sich zur Teilnahme an einer Streitschlichtung freiwillig bereit erklärt haben oder hierzu gesetzlich verpflichtet sind, müssen wie bisher die zuständige Schlichtungsstelle (mit Nennung der Anschrift und der Webseite) angeben. Zum Jahreswechsel wird daraus die „Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl“. Unternehmer müssen diese sprachliche Änderung zur zuständigen Schlichtungsstelle entsprechend in ihrem Impressum und/oder ihren AGB ändern. Andernfalls können Abmahnungen drohen (www.stuttgart.ihk.de, Nr. 4645984).
Verschärfung des Geldwäschegesetzes
Die neuen Regelungen sehen im Wesentlichen eine Erweiterung des Verpflichtetenkreises vor (u. a. elektronische Geldbörsen), verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern sowie ein öffentlicher Zugang zum elektronischen Transparenzregister
(www.stuttgart.ihk.de, Nr. 3808464).
Berufsbildungsgesetz: Mindestlohn für Auszubildende
Ab 1. Januar 2020 sollen neben neuen Regelungen zur Mindestvergütung von Auszubildenden auch international vergleichbare Abschlussbezeichnungen in Kraft treten. Des Weiteren sollen mehr Möglichkeiten geschaffen werden, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren (weitere Informationen erteilt das Servicecenter Ausbildung unter: 0711 2005-1111).
PM IHK Region Stuttgart