Mehr Rechte für Ehepartner bei medizinischen Notfällen

Der Bundesrat hat den unter Federführung des Landes Baden-Württemberg erarbeiteten Gesetzesentwurf zur Verbesserung von Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten auf den Weg gebracht.

Der Minister der Justiz und für Europa Guido Wolf sprach im Bundesrat für die antragstellenden Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Wolf sagte: „Unsere Rechtsordnung kennt bislang keine automatische Vertretungsbefugnis naher Angehöriger für den Fall, dass ein Volljähriger beispielsweise nach einem Unfall nicht mehr selbst Entscheidungen über seine medizinische Behandlung treffen kann. Dabei gingen nach den Ergebnissen einer Umfrage 2014 65 Prozent der Befragten davon aus, dass in einem solchen Fall automatisch die nächsten Angehörigen für sie Entscheidungen treffen können. Bei der Altersgruppe 18 bis 29 waren es sogar 83 Prozent.“

„Die bei den Menschen vorherrschenden Vorstellungen und Wünsche sollen endlich Gesetz werden.“ Nach dem Gesetzentwurf gilt der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft grundsätzlich als ermächtigt, für seinen handlungsunfähigen Partner Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und in damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu treffen, wenn der Betroffene nicht selbst etwas anderes verfügt oder geäußert hat, dass er dies nicht will. So soll der Partner etwa in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Ärzten und Krankenhäusern schließen, eine notwendige Rehabilitation veranlassen oder Ansprüche seines Partners gegenüber der Krankenversicherung geltend machen können.

Minister Wolf führte aus: „Der Vorschlag soll in erster Linie dem Wunsch und der Vorstellung des Betroffenen Rechnung tragen, dass der eigene Partner zumindest in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung ohne gerichtliches Betreuungsverfahren die mit dem Krankheitsfall zusammenhängenden Angelegenheiten regeln kann. Die von uns vorgeschlagene Regelung kann und soll das Instrument der Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Der Gesetzentwurf sieht daher auch nur für den begrenzten Bereich der Gesundheitssorge und für bestimmte damit eng zusammenhängende Angelegenheiten eine gesetzliche Annahme der Bevollmächtigung unter (nicht getrennt lebenden) Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vor: Und dies auch nur für den Fall, dass der Vertretene weder durch eine ausdrückliche Vorsorgevollmacht etwas anderes bestimmt noch auf irgendeine Art und Weise einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat.“

Hintergrundinformationen

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten“ geht auf einen Auftrag der Justizministerkonferenz zurück. 2015 hatten sich die Justizminister der Länder unter Vorsitz Baden-Württembergs auf Eckpunkte verständigt und eine vom baden-württembergischen Justizministerium koordinierte Länderarbeitsgruppe gebeten, einen Regelungsvorschlag auszuarbeiten.

PM

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