Virenbelastete Abfälle sind ein Ansteckungsrisiko

Abfälle aus Quarantäne-Haushalten und Arztpraxen müssen zum Schutz Dritter sicher verpackt und in der Restmülltonne entsorgt werden. Das Umweltministerium richtet Hinweise zur Abfallentsorgung während der Corona-Epidemie an die Stadt- und Landkreise.

In einem Schreiben an die für die Abfallentsorgung zuständigen Stadt- und Landkreise gibt das Umweltministerium wichtige Hinweise für eine sichere Abfallentsorgung in der aktuellen Ausnahmesituation. „Auch über nachlässig entsorgte Abfälle aus Quarantäne-Haushalten, Arztpraxen oder Kliniken ist die Ansteckung mit dem Coronavirus eventuell möglich“, sagte Umweltminister Franz Untersteller. „Um eine sichere Entsorgung zu gewährleisten, sind deshalb Vorsichtsmaßnahmen nötig. Dabei geht es um die Gesundheit insbesondere der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entsorgungsträger.“

Während sich für „normale“ Haushalte durch die aktuelle Pandemie keine Änderungen bei der Abfallentsorgung ergeben, ist besondere Sorgfalt überall da geboten, wo virenbelastete Abfälle anfallen oder anfallen können. Dabei wird zwischen Haushalten und Arztpraxen sowie Einrichtungen des Gesundheitsdienstes wie zum Beispiel Kliniken unterschieden.

Hinweise zur Abfallentsorgung

1. Private Quarantäne-Haushalte und vergleichbare Anfallstellen, etwa Arztpraxen:

  • Grundsätzlich sind Abfälle in der Restmülltonne zu entsorgen. Darunter fallen nicht nur Hygieneartikel wie Taschentücher, Einwegwäsche oder Wischlappen, sondern auch Altpapier, Verpackungen und häusliche Bio- oder Küchenabfälle. Für alle anderen Haushalte in Baden-Württemberg, die nicht unter Quarantäne stehen, gilt weiterhin das Gebot der Mülltrennung.
  • Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe sollen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Es wird empfohlen, diese Abfälle bis zur Aufhebung der Quarantäne im Haushalt aufzubewahren.
  • Die Abfälle sind in stabilen, möglichst reißfesten Müllsäcken zu sammeln, die fest verschlossen (zum Beispiel verknotet) werden müssen.
  • Spitze oder scharfe Gegenstände (zum Beispiel Spritzen und Skalpelle) müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt und fest verschlossen werden.
  • Geringe Mengen an flüssigen Abfällen sollten tropfsicher verpackt sein, also zum Beispiel mit saugfähigem Material umwickelt werden. Größere Mengen an flüssigen Abfällen dürfen nicht über die Restmülltonne entsorgt werden.

2. Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes mit gehäuftem Anfall virenbelasteter Abfälle, etwa Kliniken und Schwerpunktpraxen:

  • Kontaminierte Abfälle, auch persönliche Schutzausrüstung, sind als „gefährlicher Abfall“ einzustufen und in den dafür zugelassenen geschlossenen Behältnissen separat zu entsorgen. Dies betrifft insbesondere Abfälle von Patienten oder Personen, bei denen der Virus nachgewiesen ist und die in Isoliereinheiten der Kliniken behandelt werden.
  • Alle anderen Abfälle, die im Rahmen der humanmedizinischen Versorgung dieser Patienten anfallen, sind in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln. Die Abfälle müssen direkt und ohne Umfüllen in die energetische Verwertung (Verbrennung) kommen.
  • Bei allen anderen Personen, die vorsorglich unter Quarantäne stehen, reichen die in Krankenhäusern bei Krankenhausabfällen üblichen Vorsorgemaßnahmen zur Hygiene für die Abfallentsorgung aus.

„Es ist in der momentanen Situation im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus unerlässlich, dass sich alle des Risikos bewusst sind, das von ihrer Tätigkeit oder ihrem persönlichen gesundheitlichen Zustand für andere ausgeht. Dieses Risiko umfasst auch die täglich anfallenden Abfälle“, mahnte Umweltminister Untersteller.

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PM Staatsministerium Baden-Württemberg

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