Auf der Grundlage des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion trägt das Land unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Umbauten, die auf Seiten der Kommunen durch die schulische Inklusion entstehen.
Seit dem laufenden Schuljahr 2015/2016 können Eltern von Kindern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wählen, ob ihr Kind an einer allgemeinen Schule oder an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (vormals Sonderschule) lernen soll.
Bei der Inklusion an einer allgemeinen Schule können den Schulträgern möglicherweise Kosten entstehen, um das Schulgebäude durch Umbauten barrierefrei zu gestalten. Auf der Grundlage des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion trägt das Land unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Umbauten, die auf Seiten der Kommunen durch die schulische Inklusion entstehen.
In diesem Zusammenhang hat das Kultusministerium aktuell eine entsprechende Verwaltungsvorschrift rückwirkend zum 1. August 2015 in Kraft gesetzt. Die „Verwaltungsvorschrift über die Gewährung eines Aufwendungsersatzes für Umbauten infolge inklusiver Bildungsangebote an Schulen kommunaler Schulträger“ regelt die Voraussetzungen, den Umfang sowie das Verfahren des finanziellen Ausgleichs an die kommunalen Schulträger im Einzelnen.
„Ob mit oder ohne Behinderungen, alle Schüler müssen faire Chancen erhalten, um ihre Potenziale entfalten zu können. Dazu gehören auch Schulgebäude, die inklusives Lernen ermöglichen. Die Verständigung zwischen Land und Kommunen zur Inklusion ist ein wichtiger Schritt für die Verwirklichung dieses Ziels“, sagt Kultusminister Andreas Stoch.
Demnach trägt das Land die vollständigen Kosten für Umbauten, sofern diese infolge der Entscheidung des Staatlichen Schulamts im Anschluss an eine Bildungswegekonferenz für die Inklusion der Schülerin oder des Schülers erforderlich und angemessen sind. Welche Umbauten im Einzelnen erforderlich und angemessen sind, prüft der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) im Auftrag der Schulverwaltung. Der KVJS berät außerdem die Schulträger bei ihren Planungen und erstellt auf Grundlage seiner Prüfung ein Gutachten. Die Kosten für die Prüfung und Beratung durch den KVJS übernimmt ebenfalls das Land. Das Kultusministerium hat diesbezüglich mit dem KVJS einen Vertrag abgeschlossen.
Berücksichtigt werden können beispielsweise Umbauten, die der Barrierefreiheit dienen. Dazu zählen etwa Rampen, Aufzüge, Hebebühnen, Handläufe, aber auch hörakustische Raumausstattungen wie Schallschutzdecken oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zugeschnittene Sanitärräume.
PM