Das Land Baden-Württemberg hat seine umfangreiche Klageerwiderung fristgerecht beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht und weist damit die Forderungen der Bahn aus der Klage vom 22. Dezember 2016 zu den Mehrkosten von Stuttgart 21 zurück. Das Land ist sich mit den anderen verklagten Projektpartnern – Stadt Stuttgart, Verband Region Stuttgart und Flughafen Stuttgart GmbH – einig, dass die Ansprüche der Bahn nicht begründet sind.
Verkehrsminister Winfried Hermann sagte am Mittwoch: „Die Bahn ist alleinige Projektträgerin und Bauherrin und muss die hiermit verbundenen Risiken tragen. Das Land und seine Partner haben das Projekt lediglich in einem begrenzten Umfang bezuschusst. Das Land beteiligt sich am Bahnprojekt Stuttgart 21 mit 931 Millionen Euro und an der Neubaustrecke Stuttgart-Ulm mit 950 Millionen Euro. Ein Anspruch auf Gewährung eines Nachschusses wurde mit der Bahn nicht vereinbart. Als Projektträgerin und Bauherrin trägt die Bahn vielmehr die alleinige Finanzierungsverantwortung für die unvorhergesehenen Mehrkosten. In den Verhandlungen zum Finanzierungsvertrag (FinV) hat sich die Bahn bewusst darauf eingelassen, dass sie diese Finanzierungsrisiken über 4,5 Milliarden Euro hinaus trägt und sich das Land rechtlich insoweit nicht zu einer weiteren Kostentragung verpflichtet. Daran muss sie sich nun halten.“
Die Sprechklausel ist Ergebnis der Verhandlungen zwischen Land, Stadt, Region, Bahn und Bund. Die offene Formulierung der Sprechklausel ohne Zahlungsverpflichtung war von den Parteien sehr bewusst gewählt worden. Bei der entscheidenden Verhandlungsrunde zum Memorandum of Understanding (MoU) im Juli 2007 erhöhten das Land und seine Partner ihre Finanzierungsbeiträge nochmals um 473 Mio. Euro. Damit übernahmen sie in ganz erheblichem Umfang die damals absehbaren Risiken. Im Gegenzug verzichtete die Bahn auf eine harte Verhandlungsklausel und die Sprechklausel erhielt im Juli 2007 ihre heutige Fassung. Damit verzichtete die Bahn auch auf die Vereinbarung eines Rechtsanspruchs auf Beteiligung an weiteren Mehrkosten. Das Land und seine Partner durften zudem darauf vertrauen, dass die Finanzierung des Projekts (damals mit 3 Milliarden Euro Kosten) mit weiteren 473 Millionen Euro Landesmittel bzw. mit einem Risikopuffer von insgesamt 1,45 Milliarden Euro mehr als solide und für das Land sowie seine Partner abgeschlossen ist. Das wurde von allen Bahnverantwortlichen unablässig betont.
In den nachfolgenden Vertragsverhandlungen zum FinV versuchte die Bahn dann zwar immer wieder, verbindlichere Regelungen aufzunehmen, konnte sich damit aber nicht durchsetzen. Die Bahn hat daher bewusst das Risiko weiterer Mehrkosten für das Projekt Stuttgart 21 übernommen. Sie kann diese deshalb nicht auf das Land abwälzen.
Eine Übernahme weiterer Mehrkosten durch das Land würde zudem gegen das Haushaltsrecht des Landes verstoßen. Der Landtag hat hierfür – anders als für die im FinV ausdrücklich geregelten Finanzierungsbeiträge – keine gesetzliche Grundlage im Staatshaushaltsgesetz geschaffen. Auch deshalb wurde in den Verhandlungen zum Finanzierungsvertrag keine weitere Kostentragungspflicht des Landes vereinbart. Die haushaltsrechtlichen Bindungen des Landes kannte und akzeptierte die Bahn. Die Bahn kann nicht das Land verklagen, weitere Mittel aus dem Staatshaushalt bereitzustellen, weil das Land nur freiwillig Zuwendungen erteilt.
Die Mehrkosten bei S21 sind durch umfangreiche Fehler und Unzulänglichkeiten der Bahn bei der Kalkulation, Planung und Durchführung des Projekts entstanden. Hierfür ist die Bahn als Projektträgerin und Bauherrin des Projekts alleine verantwortlich. Das Land hingegen hat lediglich einen freiwilligen Finanzierungsbeitrag für S21 geleistet, baut das Projekt aber nicht. Die Bahn muss daher ihre Kosten aus Kalkulations-, Planungs- und Durchführungsfehlern alleine tragen und kann diese nicht auf das Land abwälzen.
Die DB hat ebenfalls akzeptiert, dass sie die unternehmerischen Chancen und Risiken des Projekts übernimmt. Gemäß dem Finanzierungsvertrag erfolgt ein Wirtschaftlichkeitsausgleich ausdrücklich nicht. Auch hieran muss sich die DB festhalten lassen. Die nun hierfür nötigen Finanzierungsmittel kann sie daher nicht beim Land einfordern. Vielmehr ist der Bund als Eigentümer der Bahn gefordert. Bei der Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart geht es um Bundesschienenwege. Dafür trägt der Bund verfassungsrechtlich die Gewährleistungsverantwortung (Grundgesetz Artikel 87e).
PM