Das Finanzministerium hat sein Transparenzregister zu den aufkommensneutralen Hebesätzen aktualisiert. Der zugrundeliegende Datensatz wurde dem fortgeschrittenen Stand der Grundsteuermessbeträge angepasst.
Das Finanzministerium hat sein Transparenzregister zu den aufkommensneutralen Hebesätzen aktualisiert. Der zugrundeliegende Datensatz hat ein Update bekommen und wurde dem fortgeschrittenen Stand der Grundsteuermessbeträge angepasst. Mithilfe des Transparenzregisters können Bürgerinnen und Bürger online nachvollziehen, welcher Hebesatz in ihrer Kommune für das Grundvermögen (Grundsteuer B) aufkommensneutral wäre.
Bandbreite an möglichen Hebesätzen
Für die Berechnung greift das Transparenzregister zurück auf die alten Grundsteuermessbeträge, die Hebesätze aus dem Jahr 2024 sowie die Grundsteuermessbeträge, die die Finanzämter für die neue Grundsteuer bislang ermittelt haben. Noch liegen die neuen Grundsteuermessbeträge nicht vollständig vor. Deshalb zeigt die Übersicht auch keinen einzelnen Wert an, sondern eine Bandbreite an möglichen Hebesätzen.
Basis für die Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes ist die Summe der Grundsteuermessbeträge in einem Stadt- oder Gemeindegebiet, die das Finanzamt bereits festgesetzt hat. Das Finanzministerium wird die Kommunen auch gesondert über ihr aktuell festgesetztes Grundsteuermessbetragsvolumen informieren, da dieses bislang nicht allen Kommunen in vollem Umfang zur Verfügung steht. Das kann den Kommunen als zusätzliche Hilfsgröße dienen, um ihre Hebesätze festzulegen. Abweichungen zwischen der mitgeteilten Summe der Messbeträge und der Summe der in den Kommunen vorhandenen Messbeträge können mithilfe eines Bestandsabgleichs – der bis Anfang November zum Datenabruf in ELSTER bereitgestellt wird – aufgelöst werden.
Transparenzregister als Anhaltspunkt für Kommunen
Die Angaben im Transparenzregister sind unverbindlich und bieten einen Anhaltspunkt über die möglichen aufkommensneutralen Hebesätze. „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor. Allerdings kann es zu Belastungsverschiebungen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern kommen. Das ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung bei der Grundsteuer als ungerecht und verfassungswidrig eingestuft hat. Über die Höhe ihrer Hebesätze entscheiden die Kommunen eigenständig. Die Kommunen erheben schlussendlich auch die Grundsteuer und teilen den Eigentümerinnen und Eigentümern dann im finalen Grundsteuerbescheid mit, wie viel Grundsteuer sie ab 2025 zu zahlen haben.