Aktuelle Entscheidungen der KEK

Zusammenschlussvorhaben von SUPER RTL und Nickelodeon – Benehmensherstellung mit dem Bundeskartellamt: KEK sieht keine Gefahren für die Meinungsvielfalt

Erstmalig war die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in ein Verfahren der Benehmensherstellung mit dem Bundeskartellamt einbezogen: Gegenstand war der geplante Erwerb der Programmrechte und des Satellitensendeplatzes des Kinderspartenprogramms Nickelodeon durch die zur RTL-Gruppe gehörende Super RTL Fernsehen GmbH. Die KEK hat die Auswirkungen des Vorhabens auf die Meinungsvielfalt geprüft und in ihrer 282. Sitzung am 10. September 2024 festgestellt, dass durch den geplanten Erwerb in der Gesamtschau keine Vielfaltsgefährdung zu erwarten ist.

Nach § 40 Abs. 4 S. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, das Benehmen mit der KEK herzustellen. Die Einbeziehung der KEK dient dazu, KEK und Bundeskartellamt intensiver zu verzahnen. Die KEK erhält so die Gelegenheit, spezifische, für die Medien- und Meinungsvielfalt relevante Aspekte des konkreten Vorhabens in das Verfahren mit einzubringen und so zu einer größeren Kohärenz in der Einschätzung von Sachverhalten aus der Medienbranche beizutragen.

Das Bundeskartellamt beabsichtigte nach vorläufiger wettbewerbsrechtlicher Bewertung, eine Untersagung auszusprechen. Als zentralen Grund führte es an, dass das Vorhaben die marktbeherrschende Stellung der RTL-Gruppe im Markt für Kinderbewegtbildwerbeflächen in Deutschland verstärken würde (s. Pressemitteilung des Bundeskartellamts).

Die KEK hat das Vorhaben unter Vielfaltsgesichtspunkten geprüft. Dabei wurden insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf den Gesamtzuschaueranteilsmarkt, den Sektor der Kinder- und Familienprogramme sowie die lineare Fernsehnutzung von Kindern im Alter von 3 – 13 Jahren bewertet. In der Gesamtschau wurde berücksichtigt, welche Video-Angebote unter Einbeziehung des Streaming-Bereichs und sonstiger Online-Video-Angebote für Kinder bestehen und von ihnen genutzt werden.

Das angemeldete Vorhaben würde nach Einschätzung der KEK zu einer Verstärkung der bereits starken Stellung der RTL-Gruppe sowohl im Sektor der Kinder- und Familienprogramme als auch im Hinblick auf die lineare Fernsehnutzung von Kindern im Alter von 3 – 13 Jahren führen. Allerdings führte diese Verstärkung nicht zu einer wesentlichen Verengung der Vielfalt. Im linearen Fernsehbereich gibt es noch mehrere unabhängige Anbieter und ein relativ breites Programmangebot. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Inhalte und Charaktere mit hoher Popularität in der Zielgruppe der Kinder bereits von den Programmen der übernehmenden Veranstalterin ausgestrahlt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die jüngeren Altersgruppen deutlich weniger lineare, sondern bevorzugt Online-Videoangebote nutzen. Das Medienrepertoire von Kindern im Bereich „Video“ ist als breit und vielfältig anzusehen. Es besteht in allen bewerteten Bereichen eine unter Vielfaltsgesichtspunkten unbedenkliche Anbieter- und Angebotsvielfalt. In der Gesamtschau ist daher durch das Vorhaben eine Vielfaltsgefährdung nicht zu erwarten.

Das Bundeskartellamt hat die von der KEK vorgebrachten Aspekte des Vorhabens, die die Meinungsvielfalt betreffen, besonders zu berücksichtigen, bleibt aber bei seiner Entscheidung, ob es das Vorhaben freigibt oder untersagt, unabhängig. Einer Entscheidung des Bundeskartellamts bedurfte es hier jedoch nicht mehr, da die Antragstellerin den Antrag am 13. September 2024 zurückgenommen hat.

PM Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)

 

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