Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) hat die Wahlprüfungsbescheide versandt, die die Gemeinderatswahl in Waiblingen (Rems-Murr-Kreis) sowie die Kreistagswahl des Rems-Murr-Kreises für gültig erklären. Auch die Gemeinderatswahlen in Böblingen und die Ortschaftsratswahlen in Westgartshausen, Jagstheim, Tiefenbach, Triensbach und Roßfeld (Landkreis Schwäbisch Hall) hat das RPS nunmehr für gültig erklärt.
Während die Wahlprüfungen in den meisten Kommunen und Landkreisen bereits im Juli abgeschlossen waren, nahm die Prüfung der Gemeinderatswahlen in Waiblingen und der Kreistagswahlen des Rems-Murr-Kreises mehr Zeit in Anspruch.
Auslöser hierfür war, dass aufgrund eines Versäumnisses der Stadt Waiblingen den Wahlberechtigten die Stimmzettel nicht bereits vor dem Wahltag zugesandt wurden, wie dies nach dem Kommunalwahlgesetz vorgesehen ist. Ein großer Teil der Wahlberechtigten erhielt die Stimmzettel dadurch spät oder überhaupt nicht. Auch am Wahltag selbst kam es hierdurch in den Wahllokalen teilweise zu Verzögerungen und Beeinträchtigungen. Verschiedene Bürgerinnen und Bürger legten daraufhin Einspruch gegen das Ergebnis der Wahlen beim RPS als Aufsichtsbehörde ein.
Im Rahmen einer solchen Wahlanfechtung prüft das zuständige Regierungspräsidium, ob ein Wahlfehler vorliegt und ob dieser möglicherweise zur Ungültigkeit der Wahl führen könnte. Bei der Wahl in Waiblingen hat das RPS nach umfassender Prüfung festgestellt, dass das Wahlergebnis gültig ist.
Der Gesetzgeber trägt dem Umstand des Aufwandes für die Durchführung einer Wahl und der Vielzahl an Regelungen in diesem Zusammenhang Rechnung, indem er an die Aufhebung einer Wahl bewusst an sehr hohe Hürden knüpft. Nicht jeder Fehler bei der Wahlvorbereitung führt somit unmittelbar zur Ungültigkeit einer Wahl. Eine Ungültigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Fehler so gravierend ist, dass die wesentlichen Säulen unseres Wahlrechts betroffen sind.
Dies ist in Waiblingen jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift § 18 Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg über die Zustellung der Stimmzettel dient als sogenannte „Nützlichkeitsvorschrift“ lediglich dazu, den reibungsfreien Ablauf des Wahltages zu unterstützen. Dies bedeutet nicht, dass es sich hierbei um eine unbedeutende Vorschrift handelt, deren Beachtung zur freien Disposition der Gemeinden steht, für eine Ungültigerklärung der Wahlen reicht die Verletzung dieser Ordnungsvorschrift allerdings nicht.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat sowohl die betroffenen Kommunen als auch die Bürgerinnen und Bürgerinnen, die Einspruch eingelegt hatten, schriftlich über das Ergebnis der Prüfung informiert. Insgesamt gingen im Stuttgarter Regierungsbezirk 52 Wahleinsprüche ein. Mit einem 22-köpfigen Wahlprüfungsteam hat die Behörde tausende Stimmzettel und Wahlunterlagen geprüft.
PM Regierungspräsidium Stuttgart