Im Zeichen der Vielfalt: Medienaufsicht setzt neue Maßstäbe im Jahr 2023

2023 entschied die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vermehrt über Werbeverstöße, insbesondere im Bereich des Influencer-Marketings. Daneben gibt es zwischenzeitlich erste Entscheidungen zu Medienplattformen und Benutzeroberflächen sowie zu den Transparenzvorgaben für Medienintermediäre.

„Medienfreiheit und Meinungsvielfalt zeitgemäß zu sichern ist eine Kernaufgabe der Medienanstalten. Im Jahr 2023 haben wir bedeutende Fortschritte in der Aufsicht erzielt, um ein faires, transparentes und
meinungsvielfältiges Medienumfeld für alle Bürgerinnen und Bürger zu schaffen,“ kommentiert Dr. Wolfgang Kreißig die Entscheidungen der ZAK der letzten 12 Monate.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) trifft als gemeinsames Entscheidungsorgan der Landesmedienanstalten Zulassungs- und Regulierungsentscheidungen für bundesweit tätige Anbieter von
Rundfunk, Telemedien sowie Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen.
Werbe- und Programmaufsicht

Die ZAK hat die Ausstrahlung von redaktionellen Inhalten eines ausländischen Inhalteanbieters im Programm eines in Deutschland lizenzierten Rundfunkanbieters wegen Verstoßes gegen das Verbot der
Themenplatzierung nach dem Medienstaatsvertrag (§ 8 Abs. 7 MStV) untersagt. Damit entschied die ZAK erstmalig in einem Fall des Verkaufs von Sendezeiten an Dritte und damit wegen unzulässiger Einflussnahme auf das Programm.

Auffällig war im Jahr 2023, dass sich viele Influencer nach wie vor schwer damit tun, ihre Werbung richtig zu kennzeichnen und von ihrem redaktionellen Inhalt erkennbar zu trennen. Die Anzahl der Entscheidungen über Verstöße von Influencerinnen und Influencern hat sich gegenüber dem Vorjahr verdreifacht. Im dritten Jahr der Werbeaufsicht über bundesweit ausgerichtete Telemedien hat die ZAK in 12 Entscheidungen die fehlende Trennung von Programm und Werbung festgestellt und davon in 6 Fällen neben der medienrechtlichen Beanstandung ein Bußgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt.

Daneben werden nach wie vor eine Vielzahl von Werbeverstößen im Bereich des Influencer-Marketings bereits im Vorfeld eines förmlichen Verfahrens aufgrund informeller regulatorischer Hinweise durch die
Landesmedienanstalten direkt von den Influencerinnen und Influencern ausgeräumt und die fehlenden oder unzureichenden Werbekennzeichnungen umgehend nachgebessert.

Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen 2023 sind insgesamt acht Anzeigen von Medienplattformen und Benutzeroberflächen in die zuständigen Gremien der ZAK eingebracht worden. Hinzu kommen eine ähnliche Zahl an Anzeigen von Medienplattformen und Benutzeroberflächen von KfZ-Herstellern im InCar-Entertainment Bereich, die derzeit noch durch die zuständigen Landesmedienanstalten geprüft werden.

Hinsichtlich der Umsetzung der leichten Auffindbarkeit von Public Value-Angeboten sind die Landesmedienanstalten weiterhin in einem intensiven Austausch mit den Anbietern von Benutzeroberflächen. Die ZAK hat in diesem Zusammenhang im Juni 2023 unter anderem eine aktualisierte Fassung der „Grundsätze zur leichten Auffindbarkeit von Public Value Angeboten“ veröffentlicht. Anbieter von Benutzeroberflächen sind spätestens seit Mitte des Jahres verpflichtet, die staatsvertraglichen Regelungen zur leichten Auffindbarkeit umzusetzen. Inwiefern die Umsetzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird derzeit noch durch die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten geprüft.

Im Zuge der Umsetzung der neuen Transparenzanforderungen des MStV für Intermediäre hat die ZAK erstmals eine unzureichende Information über die Funktionsweise eines Medienintermediärs beanstandet und den Anbieter zur Nachbesserung aufgefordert.

Alle Entscheidungen der ZAK finden Sie in der Datenbank auf der Webseite der medienanstalten: https://www.die-medienanstalten.de/service/datenbanken/zak-verfahren
Weitere Informationen über die medienanstalten finden Sie unter: www.die-medienanstalten.de

PM Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten

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