Am 31. Januar 2023 endete die Abgabefrist für die Erklärung zur Grundsteuer B. Wer seine Erklärung noch nicht abgegeben hat, kann das nachholen. Als nächster Schritt folgt eine Erinnerung vom Finanzamt.
Die offizielle Frist für die Grundsteuer B ist am 31. Januar 2023 zu Ende gegangen. Bis dahin sind in Baden-Württemberg 68 Prozent der Erklärungen bei den Finanzämtern abgegeben worden. Insgesamt rund 94 Prozent digital. Eine Abgabe der Grundsteuererklärung ist auch nach dem Fristende noch möglich. Elster steht selbstverständlich weiterhin zur Verfügung. Wer seine Erklärung noch nicht abgegeben hat, kann das also noch nachholen.
Als nächster Schritt folgt eine Erinnerung vom Finanzamt, voraussichtlich im ersten Quartal. Solange haben alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die die Frist verpasst haben, keine negativen Folgen zu befürchten. Das Finanzamt ist zunächst kulant. Einen Antrag auf Fristverlängerung braucht es deshalb nicht. Die Regelung betrifft private Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sogenannte „Großkunden“ gleichermaßen. Großkunden besitzen tausende Grundstücke und können die Kulanzphase nutzen, um ihre Menge an Erklärungen abzugeben.
Abgabefrist Grundsteuer A
Bei der Grundsteuer A ist für die Abgabe noch Zeit bis zum 31. März 2023. Die Informationsschreiben hierfür sind erst im Januar versendet worden. Nach Ablauf der Frist folgt ebenfalls eine Erinnerung. Für die Grundsteuer A sind bislang rund zehn Prozent der Erklärungen eingereicht worden.
So geht es weiter
Diejenigen, die ihre Erklärung abgegeben haben, erhalten den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid sobald das Finanzamt die Erklärung bearbeitet hat. Bearbeitung und Versand der Bescheide erstrecken sich noch bis ins Jahr 2024. Die neue Grundsteuer gilt dann ab dem Jahr 2025.
Weitere Informationen
Weitere Infos und Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) gibt es auf der Website der Finanzämter zur Grundsteuer. Auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung sind dort zu finden − wie Ausfüllhilfen, Erklärvideos und Beispielfälle. Die jeweils zuständigen Finanzämter sind bei Einzelfragen zur Grundsteuererklärung ebenfalls zu erreichen.