Landesluftfahrtbehörde widerruft Allgemeinverfügung zu unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) und Flugmodellen – Neue Regelungen bei der Genehmigung greifen

Am 31. Dezember 2020 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Kraft getreten. Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (Drohnen) und Flugmodellen sowie für das Personal – darunter auch für Fernpilotinnen und -piloten sowie an diesem Betrieb beteiligte Organisationen. Im Juni 2021 wurde die Luftverkehrs-Ordnung entsprechend angepasst.

Entscheidungen, die noch vor dem 31. Dezember 2020 erlassen worden waren, blieben jedoch übergangsweise gültig. Im Jahr 2021 war es daher möglich, auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen nach § 21a Absatz 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und zur Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 21b Absatz 3 LuftVO vom 31. Oktober 2018 unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle zu betreiben.

Nach der neuen Durchführungsverordnung endet nun die Übergangsfrist. Die Landesluftfahrtbehörde am Regierungspräsidium Stuttgart hat daher mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 die Allgemeinverfügung zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) und Flugmodellen nach § 21a Absatz 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und zur Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 21b Absatz 3 LuftVO vom 31. Oktober 2018 widerrufen, da sie nicht mehr geltendem Recht entspricht.

Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erfolgt der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen auch für diejenigen Betreiberinnen und Betreiber, die bisher auf der Grundlage der Allgemeinverfügung geflogen sind, in den Kategorien offen, speziell und zulassungspflichtig, wobei die Zuordnung zu den Kategorien sehr detailliert geregelt ist. Während in der sogenannten offenen Kategorie keine behördliche Entscheidung erforderlich ist, bedarf es in der sogenannten speziellen Kategorie einer Betriebsgenehmigung, für deren Erteilung die Landesluftfahrtbehörde zuständig ist. Die spezielle Kategorie liegt zum Beispiel dann vor, wenn das unbemannte Luftfahrzeug nicht in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten wird oder der Betrieb nicht in direkter Sicht erfolgt. Eine Zulassung in der sogenannten zulassungspflichtigen Kategorie erteilt hingegen das Luftfahrtbundesamt.

Gleichzeitig sind die Regelungen der Luftverkehrs-Ordnung über die geografischen Gebiete zu beachten. Einige Punkte, die bisher in der Allgemeinverfügung geregelt waren, findet sich jetzt in den geografischen Gebieten wieder – zum Beispiel der Betrieb in der Nähe von Bundesfernstraßen oder über Wohngrundstücken (sogenannte geografische Gebiete). In geografischen Gebieten ist der Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Gemäß § 21 h Absatz 3 LuftVO genügt es oft, wenn ohne Beteiligung der Landesluftfahrtbehörde direkt eine Zustimmung eingeholt wird, zum Beispiel bei der Naturschutzbehörde. In Fällen, in denen der Betrieb in geografischen Gebieten nicht zulässig ist, kann die Landesluftfahrbehörde weiterhin eine Genehmigung erteilen. Hierfür ist jedoch ein Genehmigungsverfahren erforderlich unter Beteiligung der betroffenen Behörden, Stellen oder Betreiberinnen/Betreiber.

Nicht betroffen vom Widerruf der Allgemeinverfügung sind Modellflugvereine, die eine Erlaubnis für ein Modellfluggelände haben.

Die neue Rechtslage ist nicht ganz unkompliziert und es bedarf einer gewissen Umstellung der Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugsystemen. Diese finden Informationen zu den Einzelheiten auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart.

 

PM Regierungspräsidium Stuttgart

 

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