Verordnung des Wissenschaftsministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Studienbetrieb (Corona-Verordnung Studienbetrieb – CoronaVO Studienbetrieb)
Vom 20. September 2021
Auf Grund von § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium verordnet:
Teil 1 – Allgemeine Regelungen für den Studienbetrieb
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz im Studienbetrieb der staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen, der Akademien nach dem Akademiengesetz (Hochschulen) und bei den Angeboten der Studierendenwerke sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems bei Gewährleistung eines verlässlichen Präsenzstudienbetriebs.
(2) Vom Anwendungsbereich nicht erfasst sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
(1) Der Präsenzstudienbetrieb der Hochschulen findet nach Maßgabe dieser Verordnung statt.
(2) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; sie dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung (Hochschulleitung) kann Ausnahmen zulassen; diese sind im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. Abweichend von Satz 1 sind Archive und Bibliotheken auch für den Publikumsverkehr geöffnet.
(3) Personen mit typischen Symptomen nach § 2 Nummer 1 Halbsatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) ist die Teilnahme am Präsenzstudienbetrieb nicht gestattet.
(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, sofern die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen eines Präsenzstudienbetriebs nicht entgegenstehen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.
(2) Die Hochschulleitung hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen und dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt und eingehalten werden sollen, insbesondere
- die Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, soweit der Mindestabstand nicht eingehalten wird, sonstige Vorgaben zur Raumbelegung und die Regelung von Personenströmen,
- die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,
- eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben und
- die Umsetzung weiterer besonderer Hygienevorgaben nach dieser Verordnung.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
(1) Auf dem Hochschulgelände und sonstigen für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. Eine medizinische Maske nach Satz 1 muss die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; ein Atemschutz nach Satz 1 muss die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht
- bei Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann,
- bei Prüfungen, auch wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird,
- beim Halten eines Vortrags; in diesem Fall soll die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,
- beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz sowie beim musikalischen Übebetrieb,
- bei der Sportausübung, bei der Nahrungsaufnahme, zur Identifikation sowie aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, in denen im Einzelfall das Tragen einer Maske unzumutbar oder nicht möglich ist,
- im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei diese Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen sind, oder
- ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
Die Hochschulen haben in Bereichen mit Studienbetrieb eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO in folgenden Fällen durchzuführen:
- Präsenzveranstaltungen; bei Veranstaltungsreihen ist eine Datenverarbeitung für jeden einzelnen Termin durchzuführen,
- Nutzung von Archiven und Bibliotheken sowie sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebseinrichtungen der Hochschule mit Studienbetrieb; eine Datenverarbeitung ist in Archiven und Bibliotheken bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich,
- Nutzung von studentischen Lern-, Arbeits- und Übeplätzen (studentische Lernplätze) außerhalb der Bibliotheken.
Teil 2 – Besondere Regelungen für Präsenzveranstaltungen, Archive und Bibliotheken sowie Studierendenwerke
(1) Die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO abhängig. Die Hochschulleitung kann bei Prüfungsleistungen nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts Abweichungen von der Voraussetzung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zulassen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 4 besteht. Für den Testnachweis nach Satz 1 ist ein negativer Antigentest oder ein negativer PCR-Test nach § 5 Absatz 4 CoronaVO erforderlich. Abweichend hiervon kann die Hochschulleitung eine Testung zweimal pro Woche zulassen; Zeitpunkte und Organisation der Testung und des Nachweises bestimmt die Hochschulleitung. Die Umsetzung eines Testkonzepts ist im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen.
(2) Die Hochschule ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Die Hochschule kann unentgeltlich einen Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus ausstellen; in diesem Fall kann sie für die weitere Überprüfung nach Satz 1 Nachweise im Sinne der §§ 4 und 5 CoronaVO ausschließen; Teilsatz 2 findet auf Lehrende keine Anwendung. Der Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus enthält die Angabe, dass ein Impf-, Genesenen- oder Teststatus nach §§ 4 oder 5 CoronaVO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt, den Namen sowie die Matrikelnummer oder das Geburtsdatum. Die Hochschule darf einen Nachweis außer in den Fällen des Satzes 5 Nummer 1 nicht speichern. Die Hochschule kann
- Nachweise mittels Pseudonymen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) abgleichen, um Mehrfachverwendungen desselben Nachweises in derselben Veranstaltung zu verhindern,
- in einer Veranstaltung die Anzahl der geprüften Nachweise mit der Anzahl der anwesenden Teilnehmenden abgleichen,
- festlegen, dass der Nachweis nach Satz 1 bereits beim Zugang zum Hochschulgelände oder zu einem bestimmten Hochschulgebäude zu erbringen ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann das Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei Lehrveranstaltungen modellhaft anhand von Stichproben überprüft werden. Die Anforderungen hierfür sind im Hygienekonzept festzulegen und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Durchführung der Überprüfung anhand von Stichproben ist dem Wissenschaftsministerium und dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Hochschule hat die Durchführung wissenschaftlich zu begleiten und nach jeweils vier Wochen dem Wissenschaftsministerium und dem Sozialministerium einen Bericht vorzulegen. Die Hochschule hat die an Lehrveranstaltungen Teilnehmenden über die jederzeitige Möglichkeit der Durchführung der Kontrolle anhand von Stichproben zu informieren und auf die Rechtsfolgen bei Verstößen hinzuweisen.
(1) Im Studienbetrieb ist die Nutzung studentischer Lernplätze sowie der Zutritt zu Archiven und Bibliotheken von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 1 abhängig; § 6 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Archiven und Bibliotheken ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich.
(2) Für den Zugang zu studentischen Lernplätzen, einschließlich der Räume für Lerngruppen, der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk, ist eine Voranmeldung erforderlich; die Hochschulleitung kann den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen.
(3) Für den Publikumsverkehr finden die für Landesbibliotheken und Archive nach § 14 Absatz 1 und 5 CoronaVO geltenden Regelungen Anwendung.
Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für Sportstätten und ähnliche Einrichtungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie der Corona-Verordnung Sport.
Der Betrieb von Mensen und Cafeterien richtet sich nach der Corona-Verordnung, insbesondere nach § 16 Absätze 2 und 4 CoronaVO.
Teil 3 – Weitergehende Maßnahmen und Schlussvorschriften
Die von dieser Verordnung erfassten Einrichtungen können im Rahmen des Hausrechts oder der Anstaltsgewalt und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügungen der hierfür zuständigen Stellen über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen treffen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 keine oder eine nicht dessen Anforderungen entsprechende medizinische Maske oder keinen oder einen nicht dessen Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,
- entgegen § 6 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis an einer Veranstaltung teilnimmt oder
- entgegen § 7 Absatz 1 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis studentische Lernplätze nutzt oder Archive oder Bibliotheken betritt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 23. August 2021 (GBl. S. 728), die durch Verordnung vom 13. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrie/) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Oktober 2021 außer Kraft.
Stuttgart, den 20. September 2021
Bauer
PM Staatsministerium Baden-Württemberg