Die Corona-Verordnungen des Landes passen wir immer wieder an die aktuelle Infektionslage an. Hier finden Sie einen Überblick der aktuellen Änderungen. Am Ende der Seite finden Sie eine ausführliche Übersicht über die jeweiligen Änderungen. Fragen und Antworten zu den verschiedenen Corona-Verordnungen und anderen Themen rund um Corona haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Änderungen zum 14. September 2021:
Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung)
Vom 10. Januar 2021
(in der ab 14. September 2021 geltenden Fassung)
Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 30. November 2020 (GBl. S.1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes) wird verordnet:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;
- „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäu-renachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);
- „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde;
- „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;
- „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;
- „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ bezeichnet;
- „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;
- „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;
- (aufgehoben)
- „Haushaltsangehörige Person einer engen Kontaktperson“ ist jede Person, die mit einer engen Kontaktperson in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;
- „Immunisierte Person“ ist jede Person im Sinne des § 4 CoronaVO;
- „Besorgniserregende Virusvariante“ ist eine Virusvariante des Coronavirus, die sich in ihren Erregereigenschaften wie beispielsweise der Übertrag-barkeit, der Virulenz oder der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von immunisierten Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unterscheiden; die SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgniserregenden Virusvarianten im Sinne dieser Verordnung.
(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer Testung auf das Coronavirus nach § 4a, zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist.
(3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.
(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben.
(2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben.
(3) Die Absonderung endet für
- krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,
- positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, 14 Tage nach Symptombeginn,
- positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers.
Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.
(4) Die Absonderung endet für
- positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, 14 Tage nach Symptombeginn,
-
positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,
-
positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.
Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.
(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im selben Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Unbeschadet des § 10 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV – BAnz AT 8. Mai 2021 V1) kann die zuständige Behörde von der Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV abweichend auch für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung anordnen.
(2) Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über eine im Einzelfall bestehende Absonderungspflicht in Absonderung begeben. Unbeschadet des § 10 Absatz 2 SchAusnahmV kann die zuständige Behörde von der Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV abweichend auch für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung anordnen.
(3) Die Absonderung endet für
- enge Kontaktpersonen zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,
- haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person zehn Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus.
Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.
(4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderungspflicht frühestens
- ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag,
- ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden oder
- ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag.
Das Testergebnis im Sinne des Satz 1 ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Personen im Sinne des § 5 haben das negative Testergebnis vor Betreten der Schule oder Einrichtung auf Verlangen vorzuzeigen; wird in der Schule oder Einrichtung eine Testung angeboten, kann die Testung im Sinne des Satz 1 durch die Testung in der Schule oder Einrichtung erfüllt werden, wenn die zu testende Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist.
(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Schülerinnen und Schüler. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum oder kein durchgängiges korrektes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sichergestellt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 anordnen.
(2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten besteht für die in diesen Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Kinder.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
- wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante des Coronavirus auszugehen ist oder
- im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten, relevanten Ausbruchsgeschehens.
(4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.
Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.
Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.
(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,
-
einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,
-
der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
-
dem Vorlageverlangen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder
-
der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.
§ 4 Absätze 3 und 4 gelten auch für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die bereits vor dem 14. September 2021 einer Absonderungspflicht unter-lagen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1101) außer Kraft.
Stuttgart, den 10. Januar 2021 (in der ab 14. September 2021 gültigen Fassung)
Lucha
PM Sozialministerium Baden-Württemberg